Jahrgang 
1915
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V. Vermehrung der Lehrmittelſammlungen.

Wegen des Krieges wurde große Sparſamkeit geübt. Die Amſchaffungen wurden auf das Notwendigſte beſchränkt. Die Bibliothek hat mehrere Geſchenke erhalten(ſ. II dieſes Jah⸗ resberichts). Im Namen der Anſtalt ſtatte ich dafür den gebührenden Dank ab.

VI. Unterſtützung von Schülern.

Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes wurde bedürftigen und würdigen Schülern der Quarta bis Prima bewilligt, ſoweit dies bis zu 11½ der Solleinnahme zuläſſig war. Doch wurde unter den gegenwärtigen Kriegsverhältniſſen in weitgehendem Maße darüber hinaus Er⸗ laß oder Stundung gewährt. Auch wurde bedürftigen Schülern ein Teil der nötigen Schulbü⸗ cher aus der Unterſtützungsbibliothek der Anſtalt leihweiſe überlaſſen.

Aus der Michael Königſchen Stiftungerhielten 8 jüdiſche Schüler Beträge bis zu ungefähr 86 Mark zur Beſtreitung des Schulgeldes bewilligt.

VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.

1. Das neue Schuljahr wird Donnerstag den 15. April 1915, vormittags 8 Uhr, mit der Aufnahmeprüfung der angemeldeten Schüler beginnen. Freitag, den 16. April⸗ 1915, vormittags 8 Uhr haben ſich alle Schüler im Zeichenſaale zu verſammeln. In Angele⸗ genheiten der Aufnahme iſt der Unterzeichnete von Montag, den 12. April 1915, ab täglich von 12 bis 1 Uhr in ſeinem Amtszimmer zu ſprechen. Zu einer gültigen Anmeldung ſind erfor⸗ derlich: der Geburtsſchein, der Impf⸗ bezw. Wiederimpfungsſchein und das Abgangszeugnis der zuletzt beſuchten Schule. Die zur Aufnahme in Sexta erforderlichen Kenntniſſe und Fertigkeiten ſind: Geläufigkeit im Leſen und Schreiben deutſcher und lateiniſcher Schrift, Fer⸗ tigkeit, Diktiertes ohne grobe Rechtſchreibefehler nachzuſchreiben, Sicherheit in den vier Grund⸗ rechnungsarten mit ganzen Zahlen.

Die auswärtigen Schüler haben ſich der Zuſtimmung des Direktors zu der zu wählenden Wohnung vor Abſchluß des Mietvertrages zu vergewiſſern. Dieſe Beſtim⸗ mung gilt auch für jeden ſpäteren Wechſel der Wohnung oder des Koſthauſes.

2. Soll ein Schüler die Anſtalt verlaſſen, ſo haben die Eltern ſpäte⸗ ſtens 8 Tage vor dem Ende der Sommer⸗, Herbſt⸗, Weihnachts⸗ und Oſter ferien dem Direktor mündlich oder ſchriftlich davon Anzeige zu machen. (Beſchluß des Kuratoriums vom 17. Juli 1908.) Erfolgt die Abmeldung nicht rechtzeitig, ſo erwächſt ihnen daraus die Verpflichtung weiterer Schuldgeldzahlung bis zum Ende des betref⸗ fenden Vierteljahres. Wird die Abmeldung ganz unterlaſſen, ſo gilt der Schüler lediglich als fehlend, und die Eltern werden demnach ſelbſtrerſtändlich zur Zahlung des Schulgeldes heran⸗ gezogen.