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8. Verf. Caſſel 6. 8. 14 S. 9336: Der Herr Miniſter ordnet— 8. 8. 14 UII 1794. 1.— zum Zweck des Nachweiſes der wiſſenſchaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienſt ſofortige Notprüfungen derjenigen Unterſekundaner an, die ſeit Herbſt 1913 der Sekunda angehören, die Zuſtimmung ihrer Eltern zum ſofortigen Eintritt in das Heer erhalten haben, durch ein ärztliches Zeugnis ihre Militärtauglichkeit nachweiſen und das ſiebzehnte Lebensjahr vollendet haben.
9. Verf. Caſſel 15. 8. 14. S 9901: Min.⸗Erl IIII 2094. 1. vom 11. 8. 14 ändert den vorſte⸗ henden Erlaß dahin ab, daß unter den genannten Bedingungen auch Schülern, die erſt ſeit Oktober 1914 der Unterſekunda angehören, das Zeugnis der Reife für Oberſekunda erteilt bezw.(bei ſechsklaſſigen Anſtalten) eine Notprüfung mit ihnen abgehalten werden kann..
10. Verf. Caſſel 10. 9. 14 S. 11 053: Der Herr Min. ordnet an, daß das Zeugnis über die wiſſen⸗ ſchaftliche Befähigung zum einjährig⸗freiwilligen Dienſt auch denjenigen Unterſekunda⸗ nern ausgeſtellt werden kann, welche das 17. Lebensjahr noch nicht vol⸗ lendet, aber im übrigen die vorgeſchriebenen Bedingungen erfüllt und den Nachweis erbracht haben, daßſie inddas Heereingetretenſind.
11. Verf. Caſſel 5. 1. 15 S. 15 384 teilt Min.⸗Erl. 19. 12. 14 UII 6931 mit: Zeugniſſe der Reife für eine nächſthöhere Klaſſe, die Schülern(zufolge Nr. 7 und 9. dieſer Zuſammenſtellung) ausgeſtellt worden ſind, haben nur für den Fall Gültig⸗ keit, daß die betr. Schüler tatſächlich in das Heer eingetreten ſind; andernfalls verlieren ſie ihre Gültigkeit. Wenn einzelne Schüler, denen Zeugniſſe für eine nächſthöhere Klaſſe ordnungsmäßig erteilt ſind, infolge von Verwun⸗ dung oder Krankheit dauernd die Militärtauglichkeit verlieren und aus dem Heere ent⸗ laſſen werden, ſo ſind ſie auf ihr Anſuchen von Oſtern 1915 ab ohne Aufnahmeprüfung in die Klaſſe aufzunehmen, für die ihnen die Reiſe zugeſprochen iſt.
12. Verf. Caſſel, 18. 2. 15 S. 1602: Der Herr Min. ordnet an, daß die bisher erlaſſenen Beſtim⸗ mungen über Notreifeprüfung und über vorzeitige Zuerkennung der Reife für die nächſthöhere Klaſſe(ſiehe Nr. 4, 5, 6, 7, 8 und 9 dieſer Zuſammen⸗ ſtellung) im neuen Schuljahre vom 1. Juni 1 915 an in Kraft treten ſollen. Die betr. Zeugniſſe ſind den jungen Leuten erſt nach erfolgtem Eintritt in den Heeres⸗ dienſt auszuhändigen.
13. Verf. Caſſel, 15. 8. 14 S. 9891: Min.⸗Erl. 10. 8. 14 UII 2114. 1., betr. Zulaſſung junger Leute, die auf anderen Schulen als den öffentlichen höheren Lehranſtalten oder durch Privatunterricht vorbereitet ſind, zu einer Prüfung an ſechs⸗ oder neunklaſſigen höheren Lehranſtalten behufs Nachweiſes der wiſſenſchaftlichen Befähigung für den einj.⸗freiwill. Dienſt. Bewerber müſſen die Zuſtimmung ihrer Eltern zum Eintritt in das Heer ſo⸗ wie ein ärztliches Zeugnis über ihre Militärtauglichkeit vorlegen. Alle höheren Lehran⸗ ſtalten ſind ermächtigt, Meldungen anzunehmen und die Prüfungen ſofort abzuhalten.
14. Verf. Caſſel, 23. 11. 14 S. 14 229: Min.⸗Erl. 17. 11. 14 UII 12 046 II ändert den vori⸗ gen Erlaß dahin ab, daß die Bewerber ihre Meldungen nicht mehr bei den einzelnen Lehranſtalten, ſondern bei den Königlichen Provinzialſchulkollegien einzureichen haben.


