Jahrgang 
1915
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II. Aus den Verfügungen der vorgeſetzten Behörde.

. Verf. Caſſel 14. 4. 14 S. 4562: Der Hexrr Miniſter ordnet an, daß das Gedächtnis der Ereigniſſe des däniſchen Krieges vor 50 Jahren entweder am 18. April oder an einem der erſten Schultage begangen werden ſoll. Durch Verf. vom 14. 4. 14 S. 3672 werden als Geſchenke zwei facſimilierte Exemplare des LiedesSchleswig⸗Holſtein, meerumſchlungen und vom 14. 4. 14 S. 4493 2 Exemplare der Feſtſchrift Düppel und Alſen überſandt.

.Verf. Caſſel, 21. 4. 14 S. 4781 fordert Berichte über Hinweiſe im Unterrichte auf die Bodenaltertümer und auf den Heimatſchutz und über Vorſchläge zur Hebung des Intereſſes dafür..

. Verf. Caſſel 18. 5. 14 S. 6443 genehmigt, daß am 17. Auguſt d. J. zur Feier des 75jäh⸗ rigen Jubiläums der Oberrealſchule der Unterricht ausfällt.

.Verf. Caſſel, 3. 8. 14 S. 9208 übermittelt den Min.⸗Erl. 1. 8. 14 UII 1956, betr. Not⸗ reifeprüfuna derjenigen Primaner, welche der Prima mindeſtens im dritten Halb⸗ jahre angehören und ſich entweder über ihre Verpflichtung zum Eintritt in die Ar⸗ mee durch die betr. Militärpapiere ausweiſen oder die Zuſtimmung ihrer Väter oder Vormünder zu ihrem freiwilligen Eintritt beibringen und für militärtauglich befunden worden ſind.

5. Verf. Caſſel, 25. 9. 14 S. 11 500: Durch Min.⸗Erl. vom 22. 9. 14 UII N. 11 762 191 wer⸗ den zur Notreifeprüfung auch diejenigen jungen Männer zugelaſſen, welche die Verpflichtung zur Dienſtleiſtung für die ganz Dauer des Krieges eingegangen ſind, die Zuſtimmung ihrer Väter oder Vormünder beibringen und nachweiſen, daß ſie zum Dienſt in der freiwilligen Krankenpflegean genommen und für den Etappendienſt beſtimmt ſind. Das Reifezeugnis iſt ihnen auszuhändigen, wenn ſie den Nachweis er⸗ bringen, daß ihre Ausbildung beendet und ihre Entſendung in das Etappengebiet erfolgt iſt. Nach Min.⸗Erl. 28. 11. 14 UII Nr. 2662 1 ſind die zwecks Zulaſſung zur Notreife⸗ prüfung beizubringenden Beſcheinigungenvon dem Herrn Stellvertretenden Militär⸗In⸗ ſpekteur der freiwilligen Krankenpflege, Berlin, Reichstagsgebäude, nach vorgeſchriebenem Muſter auszuſtellen.

6. Verf. Caſſel 11. 8. 14 S. 9825: Zufolge Anordnung des Herrn Miniſters kann Schülern, welche zur Zeit die Oberſekunda im zweiten Halbjahre beſuchen, die Reife für Unter⸗ prima ſchon jetzt, ſtatt Ende September, zuerkannt werden.

7. Verf. Caſſel 4. 9. 14 S. 10 917: Laut Min.⸗Erl. iſt denjenigen Unterprimanern und Ober⸗

ſekundanern, die mindeſtens ſeit Oſtern 1914 ihrer Klaſſe angehören, und als Fahnen⸗

junker angenommen oder als Kriegsfreiwillige in den Militärdienſt ein⸗ getreten ſind, nachträglich, wenn ihnen vorausſichtlich am Schluſſe des Schuljahres die

Reife für die nächſthöhere Klaſſe hätte zuerkannt werden können, die Verſetzung nach

Oberprima bezw. Unterprima zuzuerkennen und ein Zeugnis darüber auszuſtellen.

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