Jahrgang 
1914
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Nebenraum ſtehen, können vom Platz des Lehrers aus durch einen Anlaſſer und einen Erreger in Gang gebracht werden. Die ganze Anlage iſt in tadelloſer Weiſe von der Firma Siemens u. Halske in Berlin ausgeführt worden.

VI. Unterſtützung von Schülern.

Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes wurde bedürftigen und würdigen Schülern wurde bedürftigen Schülern ein Teil der nötigen Schulbücher aus der Unterſtützungsbibliothek der Anſtalt leihweiſe überlaſſen.

Aus der Michael Königſchen Stiftung erhielten 8 jüdiſche Schüler Beträge bis zu ungefähr 86 Mark zur Beſtreitung des Schulgeldes bewilligt.

VII. Mitteilungen an die Schüler uud deren Eltern.

1. Das neue Schuljahr wird Dienstag, den 21. April 1914, vormittags 8 Uhr, mit der Aufnahmeprüfung der angemeldeten Schüler beginnen. Mittwoch, den 22. April 1914, vormittags 8 Uhr haben ſich alle Schüler im Zeichenſaale zu verſammeln. In Angele⸗ genheiten der Aufnahme iſt der Unterzeichnete von Mittwoch, dem 15. April 1914, ab täglich von 12 bis 1 Uhr in ſeinem Amtszimmer zu ſprechen. Zu einer gültigen Anmeldung ſind erfor⸗ derlich: der Geburtsſchein, der Impf- bezw. Wiederimpfungsſchein und das Abgangszeugnis der zuletzt beſuchten Schule. Die zur Aufnahme in Sexta erforderlichen Kenntniſſe und Fertigkeiten ſind: Geläufigkeit im Leſen und Schreiben deutſcher und lateiniſcher Schrift, Fer⸗ tigkeit, Diktiertes ohne grobe Rechtſchreibefehler nachzuſchreiben, Sicherheit in den vier Grund⸗ rechnungsarten mit ganzen Zahlen.

Die auswärtigen Schüler haben ſich der Zuſtimmung des Direktors zu der zu wählenden Wohnung vor Abſchluß des Mietvertrages zu vergewiſſern. Dieſe Beſtim⸗ mung gilt auch für jeden ſpäteren Wechſel der Wohnung oder des Koſthauſes.

2. Sollein Schüler die Anſtaltverlaſſen, ſo haben die Eltern ſpäte⸗ ſtens 8 Tage vor dem Ende der Sommer⸗, Herbſt⸗, Weihnachts⸗ und Oſterferien dem Direktor mündlich oder ſchriftlich davon Anzeige zu machen. (Beſchluß des Kuratoriums vom 17. Juli 1908.) Erfolgt die Abmeldung nicht rechtzeitig, ſo erwächſt ihnen daraus die Verpflichtung weiterer Schulgeldzahlung bis zum Ende des betref⸗ fenden Vierteljahres. Wird die Abmeldung ganz unterlaſſen, ſo gilt der Schüler lediglich als fehlend, und die Eltern werden demnach ſelbſtverſtändlich zur Zahlung des Schulgeldes heran⸗ gezogen.

Das Schulgeld iſt für ein Vierteljahr im voraus fällig. Es beträgt für die einhei⸗ miſchen Schüler der drei oberen Klaſſen 150 Mark, für die der übrigen Klaſſen 130 Mark, fün die auswärtigen Schüler aller Klaſſen 180 Mark, für die Reichsausländer 240 Mark, für die Vorſchüler 120 Mark.