V. Dermehrung der Sammlungen von Lehrmitteln.
Im Rahmen der zur Verfügung ſtehenden Mittel wurden die Lehrer⸗ und Schülerbiblio⸗ thek, ſowie die Lehrmittel ſammlung vermehrt.
Für die der Anſtalt von der Behörde, einzelnen Verlagsfirmen und einigen Gönnern zu⸗ gewendeten Geſchenke ſpreche ich den gebührenden Dank aus.
VI. Unterſtützung von Schülern.
Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes wurde bedürftigen und würdigen Schülern der Quarta bis Prima bewilligt, ſoweit dies bis zu 1½ der Solleinnahme zuläſſig war. Auch wurde bedürftigen Schülern ein Teil der nötigen Schulbücher aus der Unterſtützungsbibliothek der Anſtalt leihweiſe überlaſſen.
Aus der Michael Königſchen Stiftung erhielten 8 jüdiſche Schüler Beträge bis zu ungefähr 86 Mark zur Beſtreitung des Schulgeldes bewilligt.
VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
1. Das neue Schuljahr wird Donnerstag den 3. April 1913, vormittags 8 Uhr, mit der Aufnahmeprüfung der neuangemeldeten Schüler beginnen. Freitag den 4. April 1913, vormittags 8 Uhr haben ſich alle Schüler im Zeichenſaale zu verſammeln.— In Angele⸗ genheiten der Aufnahme iſt der Unterzeichnete von Montag, dem 31. März d. Is., ab täglich von 12 bis 1 Uhr in ſeinem Amtszimmer zu ſprechen. Zu einer gültigen Anmeldung ſind erfor⸗ derlich: der Geburtsſchein, der Impf⸗ bezw. Wiederimpfungsſchein und das Abgangszeugnis der zulétzt beſuchten Schule.— Die zur Aufnahme in Sexta erforderlichen Kenntniſſe und Fertigkeiten ſind: Geläufigkeit im Leſen und Schreiben deutſcher und lateiniſcher Schrift, Fer⸗ tigkeit, Diktiertes ohne grobe Rechtſchreibefehler nachzuſchreiben, Sicherheit in den vier Grund⸗ rechnungsarten mit ganzen Zahlen.
Die auswärtigen Schüler haben ſich der Zuſtimmung des Direktors zu der zu wählenden Wohnung vor Abſchluß des Mietvertrages zu vergewiſſern. Dieſe Beſtim⸗ mung gilt auch für jeden ſpäteren Wechſel der Wohnung oder des Koſthauſes.
2. Soll ein Schüler die Anſtalt verlaſſen, ſo haben die Eltern ſpäte⸗ ſtens 8 Tage vor dein Ende der Sommer⸗, Herbſt, Weihnachts⸗ und Oſterferien dem Direktor mündlich oder ſchriftlich davon Anzeige zu machen. (Beſchluß des Kuratoriums vom 17. Juli 1908.) Erfolgt die Abmeldung nicht rechtzoitig, ſo erwächſt ihnen daraus die Verdflichtueng weiterer Schulgeldzahlung bis zum Ende deß betref⸗ fenden Vierteljahres. Wird die Abmeldung ganz unterlaſſen, ſo gilt⸗ der Schüley efa als fehlen und die Eltern werden demnach ſelbſtverſtändlich zur Zahlung des Schulgeleg gezogen. 1
Das Schulgeld iſt für ein Vierteljahr im voraus fällig. Es be rägt für die rinhei⸗ miſchen Schüler der drei oberen Klaſſen 150 Mark, für die der übrigen Klaſſen 130 Mark, für 4


