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V. Vermehrung der Sammlungen von Lehrmitteln.
Im Rahmen der zur Verfügung ſtehenden Mittel wurden die Lehrer⸗ und Schülerbib⸗ liothek, ſowie die Lehrmittelſammlungen vermehrt.
Für die der Anſtalt von der Behörde, einzelnen Verlagsfirmen und einigen Gönnern zu⸗ gewendeten Geſchenke ſpreche ich den gebührenden Dank aus.
VI. Unterſtützung von Schülern.
Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes wurde bedürftigen und würdigen Schülern bewilligt, ſoweit dies bis zu 11 der Solleinnahme zuläſſig war. Auch wurde bedürftigen Schülern ein Teil der nötigen Schulbücher aus der Unterſtützungsbibliothek der Anſtalt leih⸗ weiſe überlaſſen.
Aus der Michael Königſchen Stiftung erhielten 8 jüdiſche Schüler Beträge bis zu unge⸗ fähr 86 Mark zur Beſtreitung des Schulgeldes bewilligt.
VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.
1. Das neue Schuljahr wird Donnerstag, den 20. April 1911, vormittags 8 Uhr, mit der Aufnahmeprüfung der neuangeeneldeten Schüler beginnen. Freitag den 21. April 1911, vormittags 8 Uhr, haben ſich alle Schüler im Zeichenſaale zu verſammeln.— In Angelegenheiten der Aufnahme iſt der Unterzeichnete von Mittwoch, d. 12. April d. J., ab täglich (außer Sonn⸗ und Feiertags) zwiſchen 12 und 1 Uhr in ſeinem Amtszimmer zu ſprechen. Zu einer gültigen Anmeldung ſind erforderlich: der Geburtsſchein, der Impf⸗ bezw. Wiederim⸗ pfungsſchein und das Abgangszeugnis der zuletzt beſuchten Schule.— Die zur Aufnahme in Sexta erforderlichen Kenntniſſe und Fertigkeiten ſind: Geläufigkeit im Leſen deutſcher und lateiniſcher Druckſchrift, eine leſerliche und reinliche Handſchrift, Fertigkeit, Diktiertes ohne grobe Rechtſchreibefehler nachzuſchreiben, Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten mit gan⸗ zen Zahlen.
Die auswärtigen Schüler haben ſich der Zuſtimmung des Direktors zu der zu wählenden Wohnung vor Abſchl uß des Mietvertrages zu vergewiſſern. Dieſe Beſtim⸗ mung gilt auch für jeden ſpäteren Wechſel der Wohnung oder des Koſthauſes.
2. Soll ein Schüler die Anſtalt verlaſſen, ſo haben die Eltern ſpäteſtens 8 Tage vor Wiederbeginn des Unterrichts nach den Sommer⸗, Herbſt⸗, Weihnachts⸗ und Oſterferien dem Direktor mündlichoder ſchriftlich davon Anzeige zu machen.(Beſchluß des Kura⸗ toriums vom 17. Juli 1908.) Erfolgt die Abmeldung verſpätet, ſo erwächſt ihnen daraus die Verpflichtung weiterer Schulgeldzahlung bis zum Ende des betreffenden Vierteljahres. Wird die Abmeldung ganz unterlaſſen, ſo gilt der betreffende Schüler lediglich als fehlend, und die Eltern werden demnach ſelbſtverſtändlich zur Zahlung des Schulgeldes herangezogen.
Das Schulgeld iſt ſtets für ein Vierteljahr im voraus fällig. Es beträgt für die einheimiſchen Schüler der drei oberen Klaſſen 150 Mark, für die der übrigen Klaſſen 130 Mark, für die auswärtigen Schüler aller Klaſſen 180 Mark, für die Reichsausländer 240 Mark, für die Vorſchüler 120 Mark.


