Jahrgang 
1910
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V. Vermehrung der Sammlung von Lehrmitteln.

Im Rahmen der zur Verfügung ſtehenden Mittel wurden die Lehrer⸗ und Schüler⸗ bibliothek ſowie die Lehrmittelſammlungen vermehrt.

Für die der Anſtalt von der Behörde, einzelnen Verlagsfirmen und einigen Gönnern zugewendeten Geſchenke ſpreche ich den gebührenden Dank aus.

VI. Unterſtützung von Schülern.

Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes wurde bedürftigen und würdigen Schülern bewilligt, ſoweit dies bis zu ⁄⁄% der Solleinnahme zuläſſig war. Auch wurde bedürftigen Schülern ein Teil der nötigen Schulbücher aus der Unterſtützungsbibliothek der Anſtalt leihweiſe überlaſſen.

Aus der Michael Königſchen Stiftung erhielten 8 jüdiſche Schüler Beträge bis zu ungefähr 86 Mark zur Beſtreitung des Schulgeldes bewilligt.

VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.

1. Das neue Schuljahr wird Montag, den 4. April 1910, vormittags 8 Uhr, mit der Aufnahmeprüfung der neuangemeldeten Schüler beginnen. Dienstag den 5. April 1910, vormittags 8 Uhr haben ſich alle Schüler im Zeichenſaale zu verſammeln. In An⸗ gelegenheiten der Aufnahme iſt der Unterzeichnete von Mittwoch, 30. März d. J., ab täglich zwiſchen 12 und 1 Uhr in ſeinem Amtszimmer zu ſprechen. Zu einer gültigen Anmeldung ſind erforderlich: der Geburtsſchein, der Impf⸗ bezw. Wiederimpfungsſchein und das Abgangszeug⸗ nis der zuletzt beſuchten Schule. Die zur Aufnahme in Sexta erforderlichen Kennt⸗ niſſe und Fertigkeiten ſind: Geläufigkeit im Leſen deutſcher und lateiniſcher Druckſchrift, eine leſerliche und reinliche Handſchrift, Fertigkeit, Diktiertes ohne grobe Rechtſchreibefehler nach⸗ zuſchreiben, Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen.

Die auswärtigen Schüler haben ſich der Zuſtimmung des Direktors zu dem zu wählenden Koſthauſe vor Abſchluß des Mietvertrages zu vergewiſſern. Dieſe Beſtim⸗ mung gilt auch für jeden ſpäteren Wechſel der Wohnung oder des Koſthauſes.

2. Soll ein Schüler die Anſtalt verlaſſen, ſo haben die Eltern ſpäteſtens 8 Tage vor Wiederbeginn des Unterrichts nach den Sommer⸗, Herbſt⸗, Weihnachts⸗ und Oſterferien dem Direktor mündlich oder ſchriftlich davon Anzeige zu machen.(Beſchluß des Kuratoriums vom 17. Juli 1908.) Erfolgt die Abmeldung verſpätet, ſo erwächſt ihnen daraus die Verpflichtung weiterer Schulgeldzahlung bis zum Ende des betreffenden Vierteljahres. Wird die Abmeldung ganz unterlaſſen, ſo gilt der betreffende Schüler lediglich als fehlend, und die Eltern werden demnach ſelbſtverſtändlich zur Zahlung des Schulgeldes herangezogen.

Das Schulgeld iſt ſtets für ein Vierteljahr im voraus fällig. Es beträgt für die drei oberen Klaſſen 150 M., für die übrigen Klaſſen 130 M., für die Vorſchule 80 M. jährlich.

3. Ohne beſondere Genehmigung des Königlichen Provinzial⸗Schulkollegiums können Schüler nur zum Beginne eines Schulhalbjahres aufgenommen werden. Eine Ausnahme hier⸗ von iſt zuläſſig, wenn die Eltern innerhalb des Schuljahres in den Schulort ziehen.