lahres. Wird die Abmeldung ganz unterlaſſen, ſo gilt der betreffende Schüler lediglich als fehlend, und die Eltern werden demnach ſelbſtverſtändlich zur Zahlung des Schulgeldes heran— gezogen.
Das Schulgeld iſt ſtets für ein Vierteljahr im voraus fällig. Es beträgt für alle Klaſſen 130 Mark jährlich, für die Vorſchule 80 Mark.
3. Ohne beſondere Genehmigung des Königlichen Provinzial⸗Schulkollegiums können Schüler nur zum Beginne eines Schulhalbjahres aufgenommen werden. Eine Ausnahme hiervon iſt zuläſſig, wenn die Eltern innerhalb des Schuljahres in den Schulort ziehen.
4. Für das Wohl der Schüler in erziehlicher und in unterrichtlicher Hinſicht iſt das Zu⸗ ſammenwirken von Schule und Haus von größter Wichtigkeit. Daher iſt es notwendig, daß die Eltern mit den Lehrern öfters Rückſprache nehmen. Damit ihnen dies erleichtert werde, hat jeder Lehrer Ort und Zeit ſeiner Sprechſtunde angegeben. Dieſe Angaben ſind im Haus⸗ flur des Schulgebäudes und in den Klaſſenzimmern angeſchlagen; die Schüler ſind alſo ſtets ohne weiteres imſtande ihren Eltern auf Wunſch Auskunft zu geben. Selbſtverſtändlich iſt je⸗ der Lehrer nach vorausgegangener Verſtändigung auch außerhalb dieſer Sprechſtunden zu Be⸗ ſprechungen bereit.
Entſprechend einem Erlaſſe des Herrn Miniſters weiſe ich die Schüler unſerer r Anſtalt und ihre Eltern auf die nachteiligen Folgen hin, welche die Teilnahme von Schülern an verbotenen Verbindungen nach ſich zieht. Abgeſehen von der Schädigung im wiſſenſchaftlichen Fortſchreiten und in der Sittlichkeit, die ſolch heimliches, verbotenes Treiben notwendig mit ſich bringt, haben die Schüler, die gegen jenes Verbot handeln, die ſchwerſten Schulſtrafen, unter Umſtänden ſofortige Ausweiſung von der Anſtalt zu erwarten.„Dieſe Stra⸗ fen treffen in gleicher oder größerer Schwere die Eltern als die Schüler ſelbſt. Es iſt zu erwarten, daß dieſer Geſichtspunkt künftig ebenſo, wie es bisher öfters geſchehen iſt, in Geſuchen um Milderung der Strafen wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann demſelben eine
Berückſichtigung nicht in Ausſicht geſtellt werden.“„...... Ausſchreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn ſie eingetreten ſind, mit ihrer ſchwerſten Strafe verfolgen muß, iſt Aufgabe der häuslichen Pflicht der Eltern oder ihrer Stellvertreter....... Selbſt die gewiſ—
ſenhafteſten und aufopferndſten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unweſen der Schüler⸗ verbindungen zu unterdrücken, werden nur teilweiſen und unſicheren Erfolg haben, wenn nicht die Erwachſenen in ihrer Geſamtheit, insbeſondere die Eltern der Schüler, die Perſonen, wel— chen die Aufſicht über auswärtige Schüler anvertraut iſt, die Schule in ihren Bemühungen rückhaltlos unterſtützen. 4—
5. Die Eltern unſerer katholiſchen Schüler werden dringend erſucht, ihre Söhne, je nach dem erreichten Alter, in den Klaſſen VI, V oder IV zur erſten hl. Kommunion gehen zu laſſen; in einer ſpäteren Klaſſe findet in der Regel eine Ausnahme dazu nicht mehr ſtatt.
6. Ich richte an die Eltern unſerer jüngeren Schüler wiederum die dringende Bitte, ihre Söhne anzuhalten, daß ſie ihre Bücher und Hefte im Ranzen auf dem Rücken tra⸗ gen, ferner darauf zu achten, daß die Schüler früheſtens 10 Minuten vor Beginn des Unterrichts in der Schule eintreffen.


