Jahrgang 
1907
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VI. Unterſtützungen von Schülern.

Befreiung von der Zah lung des Schulgeldes würde bedürftigen und würdigen Schülern be⸗ willigt, ſoweit dies bis zu 1 der Solleinnahme zuläſſig war. Desgleichen wurde bedürftigen Schülern ein Teil der nötigen Schulbücher aus der Unterſtützungsbibliothek der Anſtalt leihweiſe

überlaſſen.

Aus der Michael König'ſchen Stiftung erhielten 7 iſraelitiſche Schüler je 85,71 Mark, einer 40 Mark zur Beſtreitung der Koſten des Schulbeſuches bewilligt.

VII. IIlitteilungen an die Schüler und deren Eltern.

1. Das neue Schuljahr beginnt Dienstag den 9. April 1907, um 8 Uhr vormit⸗ tags. Die Aufnahmeprüfungen finden tags zuvor 8 Uhr morgens ſtatt. Anmeldungen neuer Schüler nimmt der Unterzeichnete in der Zeit vom 2. bis 8. April 1907 vormittags von 121 Uhr in ſeinem Amtszimmer entgegen. Bei der Anmeldung ſind vorzulegen: der Geburtsſchein, der Impf⸗ bezw. Wiederimpfungsſchein und das Abgangszeugnis der zuletzt beſuchten Schule.

Die zur Aufnahme in Serta erforderlichen Kenntniſſe und Fertigkeiten ſind: Geläufig⸗ keit im Leſen deutſcher und lateiniſcher Druckſchrift, eine leſerliche und reinliche Handſchrift, Fer⸗ tigkeit, Diktiertes ohne grobe Rechtſchreibefehler nachzuſchreiben, Sicherheit in den vier Grundrech⸗ nungsarten mit ganzen Zahlen.

Die auswärtigen Schüler haben ſich der Zuſtimmung des Direktors zu dem zu wäh⸗ lenden Koſthauſe vor Abſchluß des Mietsvertrages zu vergewiſſern.

2. Soll ein Schüler die Anſtalt verlaſſen, ſo haben die Eltern dem Direktor bis zum letzten Tage der Sommer⸗, Herbſt⸗, Weihnachts⸗ und Oſterferien mündlich oder ſchriftlich davon Anzeige zu machen. Erfolgt die Abmeldung verſpätet, ſo erwächſt den Eltern daraus die Verpflichtung weiterer Schulgeldzahlung bis zum Ende des betr. Vierteljahrs. Wird die Abmeldung ganz unterlaſſen, ſo gilt der betreffende Schüler lediglich als fehlend, und die Eltern werden demnach ſelbſtverſtändlich zur Zahlung des Schulgeldes herangezogen. Das Schulgeld iſt ſtets für ein Vierteljahr im vor⸗ aus fällig.

3. Neue Schüler können ohne beſondere Genehmigung des Königlichen Provinzial⸗Schulkol⸗ legiums nur zum Beginne eines Schulhalbjahres aufgenommen werden. Eine Ausnahme hiervon iſt für ſolche Schüler zuläſſig, deren Eltern innerhalb des Schulhalbjahres in den Schulort ziehen.

4. Für das Wohl der Schüler in erziehlicher wie in unterrichtlicher Hinſicht iſt das Zuſam⸗ menwirken von Schule und Haus von größter Wichtigkeit. Aus dieſem Grunde iſt es notwendig, daß die Eltern mit den Lehrern öfters Rückſprache nehmen. Damit dies den Eltern erleichtert werde, hat jeder Lehrer Ort und Zeit ſeiner Sprechſtunde angegeben. Dieſe Angaben ſind im Hausflur des Schulgebäudes und in den Klaſſenzimmern angeſchlagen; es ſind alſo die Schüler ſtets ohne wei⸗