Jahrgang 
1903
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betr. Quartals. Wird die Abmeldung ganz unterlaſſen, ſo gilt der betreffende Schüler lediglich als Abſent, und die Eltern werden demnach ſelbſtverſtändlich zur Zahlung des Schulgeldes herangezogen. Das Schulgeld iſt ſtets für ein Vierteljahr im voraus fällig.

3. Neue Schüler können ohne beſondere Genehmigung des Königl. Provinzial⸗Schulkollegiums nur zum Beginne eines Schulhalbjahres aufgenommen werden. Eine Ausnahme hiervon iſt nur für ſolche Schüler zuläſſig, deren Eltern innerhalb des Schulhalbjahres in den Schulort ziehen.

Fulda, den 28. März 1903.

Or. Oskar Melchior, Profeſſor.