Jahrgang 
1902
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§ 6. Inwiefern auf außergewöhnliche Verhältniſſe, die ſich hemmend bei der Entwicklung eines Schülers geltend machen, z. B. längere Krankheit und Anſtaltswechſel innerhalb des Schuljahres, bei der Verſetzung Rückſicht zu nehmen iſt, bleibt dem pflichtmäßigen Ermeſſen des Direktors und der Lehrer überlaſſen.

§ 7. Zu den Beratungen über die Verſetzungen der Schüler treten die Lehrer klaſſenweiſe unter dem Vorſitz des Direktors zuſammen. Der Ordinarius ſchlägt vor, welche zurückzuhalten ſind; die übrigen Lehrer der Klaſſe geben ihr Urteil ab, für welches jedoch immer die Geſamtheit der Unterlagen maßgebend ſein muß. Ergibt ſich über die Frage der Verſetzung oder Nichtverſetzung eine Meinungsverſchiedenheit unter den an der Konferenz teilnehmenden Lehrern, ſo bleibt es dem Direktor überlaſſen, nach der Lage des Falles entweder ſelbſt zu entſcheiden oder die Sache dem Königlichen Provinzial⸗Schulkollegium zur Entſcheidung vorzutragen.

§ 8. Solche Schüler, denen auch nach zweijährigem Aufenthalt in derſelben Klaſſe die Verſetzung nicht hat zugeſtanden werden können, haben die Anſtalt zu verlaſſen, wenn nach dem einmütigen Urteil ihrer Lehrer und des Direktors ein längeres Verweilen auf ihr nutzlos ſein würde. Doch iſt es für eine derartige, nicht als Strafe anzuſehende Maßnahme erforderlich, daß den Eltern oder deren Stellvertretern mindeſtens ein Vierteljahr zuvor eine darauf bezügliche Nachricht gegeben worden iſt.

§ 9. Solche Schüler, welche ohne in die nächſthöhere Klaſſe verſetzt zu ſein, die Schule verlaſſen haben, dürfen vor Ablauf eines Semeſters in eine höhere Klaſſe nicht aufgenommen werden, als das beizu⸗ bringende Abgangszeugnis ausſpricht. Bei der Aufnahmeprüfung iſt alsdann nicht nur der anfängliche Stand⸗ punkt der neuen Klaſſe, ſondern auch das zur Zeit der Prüfung bereits erledigte Penſum derſelben maßgebend. Erfolgt die erneute Anmeldung bei derſelben Anſtalt, welche der Schüler verlaſſen hatte, ſo iſt vor der Auf⸗ nahmeprüfung unter Darlegung der beſonderen Verhältniſſe die Genehmigung des Provinzial⸗Schulkollegiums einzuholen. Berlin, den 25. Oktober 1901.

Der Miniſter der geiſtlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. Studt.

6. Beſtimmungen über die Schlußprüfung an den ſechsſtuſigen höheren Schulen. § 1. Zweck der Schlußprüfung an den ſechsſtufigen höheren Schulen iſt, zu ermitteln, ob der Schüler

die Reife für die Oberſekunda der entſprechenden Vollanſtalt erreicht hat. § 2. Zur Abhaltung von Schlußprüfungen ſind alle Progymnaſien, Realgymnaſien und Realſchulen

berechtigt, welche von dem Unterrichtsminiſter als ſolche anerkannt ſind.

§ 3. In Betreff der Prüfungskommiſſion gelten die Beſtimmungen des§ 3 der Ordnung der Reife⸗ prüfung an den neunſtufigen höheren Schulen.

§ 4. Für die Vornahme der Prüfung ſind diejenigen Beſtimmungen maßgebend, welche an Vollan⸗ ſtalten für die Verſetzung nach Oberſekunda gelten. Die in dieſen Beſtimmungen dem Direktor zugewieſenen Ermächtigungen fallen bei der Schlußprüfung dem Königlichen Kommiſiar zu.

§ 5. Fällt die Prüfung günſtig aus, ſo erhält der Schüler ein Zeugnis über die beſtandene Schluß⸗ prüfung.

Berlin, den 29. Oktober 1901.

Der Miniſter der geiſtlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten. Studt.

Fulda, den 15. März 1902.

Or. Adolf Vergmann, Direktor.