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erfolgt. So werden alſo die Eltern, befreit von dem Zwange, den die Rückſicht auf das Be⸗ rechtigungsweſen ihnen bisher auferlegte, ihre Söhne derjenigen Schule anvertrauen dürfen, die ſie für die den bisher beobachteten Anlagen ihrer Söhne am meiſten entſprechende anſehen müſſen.
2. Das neue Schuljahr beginnt Dienſtag den 8. April.
Die Aufnahmeprüfungen beginnen tags zuvor um 8 Uhr morgens.— Anmeldungen neuer Schüler nimmt der Unterzeichnete an den Werktagen der Oſterferien vormittags von 10—12 Uhr ent⸗ gegen. Die Anmeldung muß unter Vorlegung des Tauf⸗ und Geburtsſcheines, ſowie eines Impf⸗ reſp. Wiederimpfſcheines und eines Zeugniſſes der bisherigen Lehrer durch die Eltern oder deren Stellver⸗ treter in Perſon oder ſchriftlich geſchehen, welche für die auswärtigen Schüler die Zuſtimmung des Direk⸗ tors zu dem von ihnen zu wählenden Koſthauſe nachzuſuchen haben.
3. Soll ein Schüler die Anſtalt verlaſſen, ſo iſt dem Direktor der Schule ſeitens der Eltern vor Ablauf des Quartals mündlich oder ſchriftlich davon Anzeige zu machen. Erfolgt die Abmeldung verſpätet, ſo erwächſt den Eltern daraus die Verpflichtung weiterer Schulgeldzahlung bis zum Ende des betr. Quartals. Wird die Abmeldung ganz unterlaſſen, ſo gilt der betreffende Schüler lediglich als Abſent, und die Eltern werden demnach ſelbſtverſtändlich zur Zahlung des Schulgeldes herangezogen. Das Schulgeldgeld iſt ſtets für ein Vierteljahr im voraus fällig.
4. Neue Schüler können ohne beſondere Genehmigung des Königl. Provinzial⸗Schulkollegiums nur zum Beginne eines Schulhalbjahres aufgenommen werden. Eine Ausnahme hiervon iſt nur für ſolche Schüler zuläſſig, deren Eltern innerhalb des Schulhalbjahres in den Schulort ziehen.
5. Beſtimmungen über die Verſetzung der Schüler an den höheren Lehranſtalten.
§ 1. Die Unterlagen für die Verſetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeugniſſe der Lehrer, insbeſondere aber das Zeugnis am Schluſſe des Schuljahres.
§ 2. Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigenfalls auch durch ſchriftliche Arbeiten zu vervollſtändigen. Dieſe Ergänzung der Unterlagen bildet bei der Verſetzung nach Oberſekunda die Regel, von der nur in ganz zweifelloſen Fällen abgeſehen werden darf.
§ 3. In den Zeugniſſen iſt es zuläſſig, zwiſchen den einzelnen Zweigen eines Faches(z. B. Gram⸗ matik und Lektüre ſowie mündlichen und ſchriftlichen Leiſtungen) zu unterſcheiden; zum Schluſſe muß aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate; 1) ſehr gut, 2) gut, 3) genügend, 4) mangelhaft, 5) ungenügend zuſammengefaßt werden.
§ 4. Im allgemeinen iſt die Cenſur„Genügend“ in den verbindlichen wiſſenſchaffentlichen Unterrichts⸗ gegenſtänden der Klaſſe als erforderlich ſür die Verſetzung anzuſehen.
über mangelhafte und ungenügende Leiſtungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggeſehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Perſönlichkeit und das Streben des Schülers ſeine Geſamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leiſtungen in den verbindlichen nichtwiſſenſchaftlichen Unterrichtsfächern entſprechende Rückſicht genommen werden kann, gewährleiſtet, und wenn angenommen werden darf, daß der Schüler auf der nächſtfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes iſt die Verſetzung nicht ſtatthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das Prädikat„Ungenügend“ erhalten hat und dieſen Ausfall nicht durch mindeſtens„Gut“ in einem anderen Hauptfache ausgleicht.
Als Hauptfächer ſind anzuſehen: a) für das Gymnaſium: Deutſch, Lateiniſch, Griechiſch und Mathematik (Rechnen); b) für das Realgymnaſium: Deutſch, Lateiniſch, Franzöſiſch, Engliſch und Mathematik; c) für die Real⸗ und Oberrealſchule: Deutſch, Franzöſiſch, Engliſch, Mathematik und in den oberen Klaſſen Naturwiſſenſchaften.
§ 5. Unzuläſſig iſt es, Schüler unter der Bedingung zu verſetzen, daß ſie am Anfange des neuen Schuljahres eine Nachprüfung beſtehen. Dagegen iſt es ſtatthaft, bei Schülern, die verſetzt werden, obwohl ihre Leiſtungen in einzelnen Fächern zu wünſchen übrig ließen, in das Zeugnis den Vermerk aufzunehmen, daß ſie ſich ernſtlich zu bemühen haben, die Lücken in dieſen Fächern im Laufe des nächſten Jahres zu beſeitigen, widrigenfalls ihre Verſetzung in die nächſthöhere Klaſſe nicht erfolgen könne.
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