4. 9. 14. Berlin.
30. 10. 14.
Berlin.
17. 11. 14. Berlin.
17. 12. 14.
Berlin.
19. 12. 14.
Berlin.
15. 1. 15 Berlin.
Aus den Verfügungen der vorgesetzten Behörde.
Die Beteiligung der höheren Schulen an der militärischen Vorbereitung der Jugend während des Kriegszustandes wird dringend empfohlen.
Schüler, die an den UÜbungen für die militärische Vorbereitung der Jugend teilnehmen, können vom Turnunterricht ganz oder teilweise befreit werden.
Eine Beteiligung an den genannten UÜbungen vor dem vollendeten 16. Le- bensjahre ist nicht erwünscht.
Extraneer haben ihre Meldung zur Prüfung für den einjährig-freiwilligen Dienst in Zukunft wieder bei den Königlichen Provinzial-Schulkollegien einzureichen.
In dem Jahresberichte der Anstalt darf von der Wiedergabe der Lehraufgaben und von der Herausgabe einer wissenschaftlichen Beilage Abstand genommen werden.
Wenn Schüler, denen Zeugnisse für eine nächsthöhere Klasse nach ihrem Eintritt in das Heer erteilt worden sind, infolge von Verwundung oder Krank- heit dauernd die Militärtauglichkeit verlieren und aus dem Heere entlassen werden sollten, so sind sie auf ihr Ansuchen, soweit es sich um Oberklassen handelt, von Ostern 1915 ab ohne Aufnahmeprüfung in die Klasse aufzu- nehmen, für die ihnen die Reife zugesprochen ist.
Für die Aufnahme in den zweijährigen höheren Lehrgang der Königlichen Gärtnerlehranstalt in Berlin-Dahlem wird neben einjähriger gärtnerischer Praxis der Nachweis der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst oder einer gleichartigen wissenschaftlichen Vorbildung, für Mädchen das Abgangs- zeugnis einer zehnklassigen höheren Mädchenschule gefordert. An der Kö- niglichen Lehranstalt für Obst- und Gartenbau in Proskau und an der König- lichen Lehranstalt für Wein-, Obst- und Gartenbau in Geisenheim a. Rh. genügt zur Aufnahme in den ebenfalls zweijährigen höheren Lehrgang der Nachweis der Reife für die Obertertia einer höheren Lehranstalt neben zweijähriger gärtnerischer Praxis, bei Mädchen der erfolgreiche Besuch der obersten Klasse einer vollentwickelten Mittelschule mit neunjährigem Lehrgang ausser zwei- jähriger praktischer Lehrzeit.


