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ihr 40jähriges Beſtehen feiert und aus kleinen Anfängen ſich ſo gedeihlich entwickelt hat. Möge ſie noch in ſpäten Zeiten Gutes ſtiften und für den Wohlthätigkeitsſinn der Bewohner Fuldas ein rühmliches Zeug⸗ nis ablegen!
Aus den Zinſen der Jubiläums⸗Stiftung(vom Jahre 1885) erhielten die Primaner Auth, ſowie die Untertertianer Golbach, Lecher und Schumann je 35 Mark.
Die Zinſen des Pfarrer Kobel'ſchen Stipendiums(nach Abzug der Steuer M. 117,60) wurden nach der vom Stifter ſelbſt getroffenen Beſtimmung an den Untertertianer Joſ. Kirchner, einen nahen Verwand⸗ ten desſelben, und nach deſſen Abgang im 2. Semeſter an den Primaner Schüler vergeben.
VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern. Einige der wichtigſten Beſtimmungen aus den Schulgeſetzen.
1. Die Wahl einer Wohnung für neu aufzunehmende Schüler unterliegt der Genehmigung des Direk⸗ tors. Auch iſt zu jedem Wechſel der Wohnung die Erlaubnis des Direktors und des Ordinarius vorher einzuholen.
2. Wenn ein Schüler wegen Krankheit die Schule verſäumt, darf er ohne Vorwiſſen des Ordinarius ſeine Wohnung nicht verlaſſen.
3. Für alle Schüler wird— je nach den Klaſſen und nach der Jahreszeit verſchieden— eine Abendſtunde feſtgeſetzt, nach welcher dieſelben zu Hauſe ſein müſſen.
4. Die Teilnahme der Schüler an öffentlichen Luſtbarkeiten aller Art, als Bällen, theatraliſchen Vor⸗ ſtellungen, Konzerten, Partien ꝛc., darf nur mit Erlaubnis des Direktors und Ordinarius ſtattfinden.
5. Regelmäßige Zuſammenkünfte, auch Vereinigungen zu wiſſenſchaftlichen oder anderen Zwecken, z. B. Leſe⸗ und ſtenographiſche Kränzchen, ſind nur mit Genehmigung des Direktors und des Ordinarius geſtattet.
6. Das Beſuchen von Gaſt⸗ und Wirtshäuſern, Wirtsgärten, Felſenkellern, Konditoreien ꝛc. iſt den Schülern nur in Begleitung ihrer Eltern erlaubt. Wer in Begleitung anderer Perſonen einen derartigen Ort zu beſuchen wünſcht, hat vorher die Erlaubnis des Direktors oder des Ordinarius einzuholen.
7. Schülern der beiden oberen Klaſſen kann, wenn die ſchriftliche Zuſtimmung des Vaters oder deſſen Stellvertreters vorliegt, die Erlaubnis zum Rauchen gegeben werden. Das Rauchen an öffentlichen Plätzen, insbeſondere auch auf Spaziergängen in der Nähe der Stadt, iſt unterſagt.
8. Die Schüler dürfen niemand ohne Vorwiſſen des Direktors oder ihres Ordinarius beherbergen. Ebenſowenig darf ein Schüler ohne Erlaubnis des Direktors oder des Ordinarius eine Nacht außerhalb ſeiner Wohnung zubringen.
9. Das Schulgeld iſt zu dem von dem Direktor jedesmal feſtzuſetzenden Termine an den Rendanten der Gymn. Kaſſe vierteljährlich voraus zu bezahlen. Es beträgt für alle Klaſſen 96 Mark jährlich.
10. Ein Schüler, welcher Privatunterricht nimmt oder erteilt, hat davon ſeinem Ordinarius und dem Direktor Anzeige zu machen bzw. die Genehmigung dazu vorher einzuholen.


