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0. Verfügungen des Röniglichen Provinzial⸗Schulkollegiums.
1. Verfügung vom 4. Mai(S. 2033), wodurch die Ermächtigung ertheilt wird, am 13. Mai wegen der Lehrerverſammlung in Frankfurt a. M. eventuell den Unterricht auszuſetzen.
2. Verfügung vom 29. Juni(8. 2722), btr. die äußere Form amtlicher Schriftſtücke.
3. Verfügung vom 4. Juli(S. 2668), wodurch die Miniſterial⸗Verfügung vom 11. Juni(U. II. 2525), betr. die gegenſeitige Anerkennung der Maturitätszeugniſſe der Gymnaſien des deut⸗ ſchen Reichs und die zu dieſem Behuf bei den genannten Anſtalten zu befolgenden Grundſätze über Kurſus⸗ dauer, Anforderungen, Maßſtab für die Ertheilung des Reife⸗Zeugniſſes ꝛc., mitgetheilt wird.
4. Verfügung vom 27. Juli(S. 2395), die geſchäftliche Behandlung der Bauſachen betr.
5. Verfügung vom 25. Juli(S. 3168), wodurch die Genehmigung zur Aufnahme mehrerer Schüler inmitten des Semeſters ertheilt wird.
6. Verfügung vom 21. Auguſt(§. 3457), btr. die Einführung der Reichsmarkrechnung bei der Gymnaſialkaſſe vom 1. Januar 1875 an.
7. Verfügung vom 31. Auguſt(S. 3581), btr. die Feier des 2. September.
8. Verfügung vom 31. Oktober(S. 4435), wodurch eine C.⸗V. des Miniſteriums der geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten vom 9. Okt.(Nr. 5337 G. III.), btr. die Anwendung des öffentlichen Subniſ⸗ ſions⸗Verfahrens ꝛc. bei fiskaliſchen Bauausführungen zur Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilt wird.— Den gleichen Gegenſtand betrifft eine andere durch Verf. des Kgl. Prov.⸗Schulkollegiums vom 16.— Dezember(S. 5496) mitgetheilte Min.⸗Verf. vom 5. Dezember(Nr. 6578 G. III.).
9. Verfügung vom 31. Oktober(S. 4654), btr. die katholiſche Gottesdienſt⸗Ordnung.
10. Verfügung vom 5. Nov.(8. 4669), wodurch die Beauftragung des Geſanglehrers Kantor Geſang mit Verſehung der Rendantenſtelle genehmigt wird.
11. Verfügung vom 5. Nov.(S. 4670), wodurch der mit der Stadt Fulda über die Benutzung der ſtädtiſchen Turnhalle ſeitens des Königl. Gymnaſiums abgeſchloſſene Vertrag genehmigt wird.
12. Verfügung vom 16. Dezember(S. 5552), womit eine Min.⸗Verf. vom 8. Dez. zur genauen Be⸗ achtung mitgetheilt wird, welche vorſchreibt, daß bei der Etatsaufſtellung die Zahl der Frequenz der einzelnen Klaſſen gehörigen Orts angegeben werden ſoll.
13. Verfügung vom 21. Dezember(S. 5660), wodurch der fernere Gebrauch des ſeither benutzten Lehr⸗ buchs der katholiſchen Religion von Konrad Martin verboten wird.
14. Verfügung vom 4. Januar 1875(S. 19), womit eine Min.⸗Verf. vom 28. Dezember pr.(5643 U. II), btr. die Stellung der Religionslehrer, zur Kenntnißnahme mitgetheilt wird.
15. Verfügung vom 14. Januar(S. 277), btr. die Verwendung und Verrechnung des von dem ver⸗ ſtorbenen Rentner Hermann von Winckler dem Gymnaſium(zur Anſchaffung von Werken über Steno⸗ graphie) ausgeſetzten Legats von 100 Gulden.
16. Verfügung vom 14. Januar(S. 293), btr. den Beginn der Homer⸗Lektüre, welcher in Zu⸗ kunft früheſtens im 2. Semeſter der Obe rtertia eintreten ſoll.
17. Verfügung vom 21. Januar(S. 447), btr. die Wiederholung und Einübung der Elemente der
antiken M etrik.


