Jahrgang 
1871
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H. Zur Nachricht.

Das neue Schuljahr wird Donnerſtag den 20. April, Vormittags 8 Uhr, in üblicher Weiſe er⸗ öffnet werden. Darauf findet die Prüfung der neu Aufzunehmenden ſtatt.

Hinſichtlich der Vorbereitungsklaſſe(S. 9 u. 12 Nr. 3) bemerke ich Folgendes: Der Unterricht (24 St. wöchentlich) erſtreckt ſich lediglich auf dasjenige, was für die demnächſtige Auf nahme in die Sexta an Vorkenntniſſen erforderlich iſt. Zum Eintritt in dieſe Klaſſe werden Knaben im 8. oder 9. Lebensjahre zugelaſſen, wofern ſie ſoweit vorgebildet ſind, daß ſich hoffen läßt, ſie werden binnen Jahresfriſt die Reife für Sexta zu erlangen im Stande ſein. Eltern, welche ihre Söhne ſpäter das Gymnaſium wollen be⸗ ſuchen laſſen, kann im eigenen Intereſſe ihrer Kinder die Benutzung dieſer zweckmäßigen und wohlthätigen Einrichtung aus vielen Gründen nur dringend empfohlen werden.

Anmeldungen neuer Schüler iſt der Unterzeichnete(und in deſſen Vertretung vom 11. bis 16. April der Prorektor, Prof. Dr. Gies) während der Ferien in den Vormittagſtunden entgegenzunehmen bereit. Sie müſſen ſpäteſtens bis zum 19. April erfolgt ſein, und zwar durch die Eltern oder deren Stell⸗ vertreter in Perſon oder ſchriftlich unter Vorlegung eines Tauf⸗ oder Geburtsſcheines ſowie eines Zeugniſſes der bisherigen Lehrer über Kenntniſſe und Betragen.

Ferner wird noch auf folgende Beſtimmungen aufmerkſam gemacht.

1. Zur Aufnahme in die Serta iſt in der Regel das vollendete neunte Lebensjahr erforderlich. An Vorkenntniſſen wird verlangt: a) Fertigkeit in deutlichem, ſinngemäßem Leſen ſowie im Schreiben deutſcher und lateiniſcher Schrift; b) die Fähigkeit eine kurze Erzählung mündlich und ſchrift⸗ lich ohne allzu grobe Fehler wiederzugeben; c) praktiſche Geläufigkeit in den vier Spezies mit unbenannten ganzen Zahlen; d) Kenntniß bibliſcher Geſchichten. Vorkenntniſſe im Latein ſind nicht erforderlich.

2. Auswärtige Schüler haben vor ihrem Eintritt dem Direktor ihre Wohnung anzugeben und ſpäter bei etwaiger Veränderung derſelben die Genehmigung ihres Ordinarius vorher einzuholen und dem Direktor Anzeige zu machen. Ein Wohnungswechſel muß unverzüglich vorgenommen werden, wenn es der Direktor oder der Ordinarius für nothwendig erachtet.

3. Das Schulgeld iſt innerhalb eines von dem Direktor jedesmal feſtzuſetzenden Termines an den Rendanten der Gymnaſialkaſſe vierteljährig voraus zu bezahlen.

4. Ein Schüler, welcher Privatunterricht ertheilt oder ſich ertheilen läßt, hat ſeinem Ordinarius und dem Direktor hiervon alsbald Anzeige zu machen.

Fulda, am 29. März 1871.

Der Königliche Gymnaſial⸗Direktor

Dr. duard Goebel.