Jahrgang 
1912
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E. Mitteilungen.

1. Schlussfeier. Am Donnerstag, den 28. März, nachmittags 3 ¼ Uhr beginnend, findet im Hotel Trapp eine Schlussfeier statt, bei der die MärchendichtungKönig Drosselbart, Text und Musik von Adolf Klages, zur Aufführung kommt.

Da in den letzten Jahren sich bei der Schlussfeier infolge des starken Andranges manche Unzuträglichkeiten ergeben hatten, sollen künftig, mit diesem Jahre beginnend, für den Besuch an Eltern und Angchörige, für die ja die Feier in erster Linie bestimmt ist, Karten ausgegeben werden. Des beschränkten Raumes wegen musste die Höchstzahl der einer Familie zu stehenden Karten leider auf zwei beschränkt werden.

2. Das neue Schuljahr.

a) Der Unterricht beginnt Montag, den 15. April, vorm. 8 ¼ Uhr.

b) Anmeldungen für das neue Schuljahr können, soweit sie nicht bereits erfolgt sind, Samstag, den 13. April, vorm. von 10 1 Uhr oder nach einstweiliger schriftlicher Anmeldung Montag, den 15. April, vormittags geschehen. Bei der Anmeldung müssen Geburts- und Impfschein(nach zurückgelegtem 12. Lebensjahr die Bescheinigung der Wiederimpfung) sowie das Entlassungszeugnis der besuchten Schule, bezw. ein Zeugnis über private Vorbildung vorgelegt werden. In die unterste Klasse (Sexta) werden Mädchen aufgenommen, die das 9. Lebensjahr zurückgelegt haben oder es bis zum 30. September d. J. vollenden werden. Auswärtigen Eltern, die unserer Schule ihre Kinder zuführen wollen, wird empfohlen, sie gleich in die Sexta eintreten zu lassen, da hier der französische Unterricht beginnt.

Zu schriftlicher Auskunftserteilung und Uebermittlung des Jahresberichtes, der den Lehrstoff der einzelnen Klassen enthält, ist der Unterzeichnetestets gern bereit.

c) Ferienordnung. Pfingstferien: 26. Mai bis 2. Juni; Sommerferien: 7. Juli bis 4. August; Herbstferien: 22 September bis 6. Oktober; Weihnachtsferien: 22. Dezember bis 5 Januar; Osterferien: 16. bis 30. März.

3. Schule und Elternhaus. Aus den von der obersten Schulbehörde im jJuni 1911 er- lassenen neuen Dienstanweisungen für Direktoren und Lehrer bringen wir folgende beiden Punkte den Eltern, für die sie von Interesse sind, zur Kenntnis: 1. Die Mitteilungen über ein- stündige Arreststrafen bedürfen nicht mehr der Unterschrift der Schulleitung. 2. Jeder Lehrer ist berechtigt, in Ausnahmefällen Schülerinnen von einer Stunde zu beurlauben. Der Klassenführer kann Urlaub bis zu einem Tag erteilen. Handelt es sich jedoch um Verlängerung der Ferien um einen Tag, so ist die Schulleitung die zuständige Stelle; ebenso bei jedem längeren Urlaub. Punkt II, 2 der Schulordnung ist demnach aufgehoben.

Wir erinnern aber an dieser Stelle wiederum an Punkt II, l der Schulordnung betr. Be- freiung von allgemein verbindlichen Lehrstunden. Wir bitten die Eltern, Gesuche um solche unter Vorlegung eines ärztlichen Zeugnisses, welches die notwendige Bescheinigung enthält, schriftlich oder mündlich bei der Schulleitung vorzubringen, die alsdann über die Befreiung ent- scheidet. Die Befreiungen erstrecken sich in der Regel nur auf solche Lehrfächer, deren Nicht- besuch die Erreichung des jeweiligen Klassenzieles, bezw. des Lehrzieles der Schule nicht wesentlich in Frage stellt. Weitergehende Befreiungen unterliegen der Entscheidung der obersten Schulbehörde.

Wir bitten ferner die Eltern freundlichst, im eigenen Interesse ihrer Kinder darauf zu achten, dass diese bei ihren häuslichen Schularbeiten, besonders beim Schreiben, keine gesundheits- schädliche Körperhaltung einnehmen, dass sie nicht gebückt und schief sitzen, den Kopf nicht zu sehr niederbeugen, dass sie vielmehr dem Körper durch Auflegen des linken Armes auf der Tisch- platte einen festen Halt geben, kurz dass sie beim Schreiben auch zu Hause die Haltung einnehmen zu der sie in der Schule angehalten werden.

Von grosser Wichtigkeit ist auch die Ueberwachung der häuslichen Lektüre. Es müssen alle Bücher ferngehalten werden, welche die Phantasie überreizen, den Sinn auf das Unschöne und Unedle lenken und der Gewöhnung an eine Geist und Gemüt bildende Lektüre entgegenwirken.