E. Mitteilungen.
1. Schulfeier. Am Freitag, den 18. März, nachmittags 3 ½ Uhr findet im Saalbau eine öſſentliche Schulfeier statt, zu der wir die Eltern und Angehörigen der Schülerinnen sowie Freunde der Schule hierdurch einladen. Im Mittelpunkte der Feier wird das Gedächtnis Schillers stehen.
2. Das neue Schuljahr.
a) Der Unterricht beginnt Montag, den 4. April, vorm. 8 Uhr.
b) Anmeldungen für das neue Schuljahr können, soweit sie nicht bereits erfolgt sind, Samstag, den 19. März, vorm. von 10—1 Uhr oder nach einstweiliger schriſtlicher Anmeldung Montag, den 4. April, vormittags geschehen. Bei der Anmeldung müssen Geburts- und Impfschein(nach zurückgelegtem 12. Lehensjahr die Bescheinigung der Wiederimpfung) sowie das Entlassungszeugnis der besuchten Schule, bezw. ein Zeugnis über private Vorbildung vorgelegt werden. In die unterste Klasse (Sexta) werden Mädchen aufgenommen, die das 9. Lebensjahr zurückgelegt haben oder es bis zum 30. September d. J. vollenden werden. Auswärtigen Eltern, die unserer Schule ihre Kinder zuführen wollen, wird empfohlen, sie gleich in die Sexta eintreten zu lassen, da hier der französische Onterricht beginnt.
Zur schriftlicher Auskunftserteilung und Uebermittlung des Jahresberichtes, der den Lehrstoff der einzelnen Klassen enthält, ist der Unterzeichnete stets gern bereit.
c) Ferienordnung. Pfingstferien: 15.— 22. Mai; Sommerferien: 3.— 31. Juli; Herbstferien: 25. September— 9. Oktober; Weihnachtsferien: 22. Dezember— 5. Januar; Osterferien: 9.— 25. April.
3. Schule und Elternhaus. Wir weisen die Eltern der Schülerinnen auf die Schulordnung Punkt II, 2 hin, wonach Beurlaubungen für einzelne Lehrstunden oder Schultage nur durch den Rektor, und nur, wenn triſtige Gründe vorliegen, erfolgen. Die Gründe müssen— von driagenden Fällen abgesehen— rechtzeitig vorher mündlich oder schriftlich durch die Eltern vor- gebracht werden, wenn sie Berücksichtigung finden sollen.
Wir erinnern ferner daran, dass die Schülerinnen verpflichtet sind, am Anfange eines jeden Halbjahres ihren Eltern mitzuteilen, an welchen Wochentagen die regelmäßigen schriftlichen Arbeiten nach der Beurteilung durch die Lehrer zurückgegeben werden, sodaß die Eltern stets in der Lage sind, sich von dem Ausfall der schriftlichen Arbeiten zu überzeugen und sich wegen der Ursachen und der etwa zu ergreifenden Maßregeln mit den Klassenlehrern in Verbindung zu setzen, und zwar rechtzeitig und nicht erst gegen den Schluß des Schuljahres hin. Wir bitten besonders auch den vor den Sommer- ferien und nach den Weihnachtsferien erfolgenden Mitteilung betr. nicht befriedigende Leistungen ernste Beachtung zu widmen und alsbald geeignete Schritte zu tun. In den Fällen, in denen ungenügende Leistungen auf Nachlässigkeit, Bequemlichkeit, Zerstreuungen u. dergl. zurückzuführen sind, kann Besserung erzielt werden, wenn Elternhaus und Schule Hand in Hand gehen.
Andererseits wünscht die Schule in keiner Weise eine zu starke Belastung der Schülerinnen mit Hausarbeiten; da indessen eine zu hohe Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Schülerinnen wie auch eine Unterschätzung der Schwierigkeiten oder der Ausdehnung der häuslichen Aufgaben immer einmal vorkommt, so dürfen es die Eltern, wenn sie nach gewissenhafter Prüfung die Ueber- zeugung gewonnen haben, daß die vorgesehene Zeit trotz ernstem Bemühen der Schülerin zur Be- wältigung der Aufgabe nicht hinreicht, es als ihr gutes Recht ansehen, der Schule hiervon Mitteilung zu machen, damit eine Nachprüfung und event. Korrektur eintreten kann. Zu Besprechungen über


