19
Dieſe Meldung zur Stammrolle iſt, ſofern keine Entbindung von der perſönlichen Ge⸗ ſtellung erfolgt iſt, alljährlich zu derſelben Zeit unter Vorzeigung des im erſten Geſtellungs⸗ jahre empfangenen Looſungs⸗ und Geſtellungsſcheines und zwar ſo lange zu wiederholen, bis der Militärpflichtige entweder einem Truppen⸗ oder Marine⸗Theile zur Ableiſtung der geſetz⸗ lichen Dienſtpflicht überwieſen, oder durch Empfang eines beſonderen Scheines von der Wieder⸗ holung dieſer Anmeldung entbunden iſt.
Militärpflichtige, welche die Anmeldung zur Rechtſtellung der Stammrolle unterlaſſen, werden auf Antrag der mit Führung der Stammrolle beauftragten Behörden mit Geldſtrafen bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißſtrafe zu ſubſtituiren iſt.
§. 44. Militärpflichtige, welche ſich durch amtliche Zeugniſſe darüber ausweiſen, daß ſie in der Vorbereitung zu einem ſpäteren Lebensberuf begriffen ſind, können ein⸗ oder mehrere⸗ mal zurückgeſtellt werden.
Die Zurückſtellung hat jedoch immer nur auf 1 Jahr, d. h. bis zur nächſtjährigen Muſterung, Gültigkeit.
Im 3. Concurrenzjahr der Betreffenden hört dieſe Begünſtigung indeß auf und kann nur in ſeltenen, beſonders motivirten Fällen eine fernere Zurückſtellung, äußerſten Falls bis zum 5. Concurrenzjahr, von den Erſatzbehörden 3. Inſtanz genehmigt werden.
Zurückgeſtellte Militärpflichtige werden im Falle einer Mobilmachung, beziehungsweiſe einer Ausrüſtung der Flotte, oder nach Ablauf der Zeit, für welche ſie zurückgeſtellt ſind, geſtellungspflichtig.
§. 46 resp. 8. Candidaten des Elementar⸗Schulamtes und Elementar⸗Lehrer, welche ſich durch Zeugniſſe darüber ausweiſen, daß ſie die zur Anſtellung als Lehrer abzulegende Prüfung beſtanden haben oder als ſolche bereits angeſtellt ſind, werden wie andere Militär⸗ pflichtige behandelt, jedoch mit dem Unterſchiede, daß ſie, ſofern ſie der Loosnummer nach zum Dienſt gelangen und dienſtbrauchbar ſind, ſtatt zu einer activen Dienſtzeit nur zu einer ſechs⸗ wöchentlichen Ausbildung bei einem Infanterie⸗Regiment eingeſtellt werden.
Auf das zu ſtellende Erſatz⸗Contingent kommen dieſelben nicht in Anrechnung.
Nach Abſolvirung dieſer ſechswöchentlichen Dienſtzeit treten ſie zur Reſerve und nach ſiebenjähriger Dienſtzeit zur Landwehr über, in der ſie die geſetzliche Dienſtzeit, wie jeder andere Wehrmann, abzuleiſten haben.
Unter Bezugnahme auf vorſtehende geſetzliche Beſtimmungen wird den Seminariſten bekannt gegeben, daß ihnen fernerhin zum Zweck der Erfüllung ihrer Geſtellungspflicht in der Heimath kein Urlaub mehr von uns ertheilt und kein Zeugniß mehr ausgefertigt werden wird, und werden zugleich alle diejenigen, welche während ihres Aufenthaltes im Seminar militär⸗ pflichtig werden, angewieſen, ſich rechtzeitig mit einem Geburtsſchein zu verſehen, um denſelben bei ihrer Meldung zur Stammrolle bei der hierorts mit Führung der letzteren beauftragten Behörde vorzuzeigen.
I. Bekanntmachung.
Die diesjährige Aufnahmsprüfung beginnt am 27. März, Vormittags 8 Uhr, und wird im Seminarlocale abgehalten.. Das Sommerſemeſter 1871 beginnt Dinſtags, den 25. April.
Friedberg, am 4. März 1871. Großherzogliche Direction des Schullehrer⸗Seminars zu Friedberg. Steinberger.


