IV. Lebensmittel brauchen nicht mitgebracht oder nachgeſendet zu werden, da Frühſtück, Mittags⸗ und Abendeſſen im Koſthauſe zu feſtgeſetzten Preiſen verabreicht werden, Brod und Obſt für die Zwiſchenmahlzeiten im Seminar käuflich zu haben, Aufbewahrungsräume für ſonſtige Victualien aber nicht vorhanden ſind.
V. Beim Eintritt hat jeder Seminariſt 30 fl. unverzinsliche Caution an die Koſtkaſſe zu bezahlen, auf welche bei ſeinem Austritt ſowohl bezüglich rückſtändigen Koſtgeldes, als auch ſonſtiger Schulden mit ihm abgerechnet wird.
VI. Jeder im Seminar wohnende Zögling hat zu Anfang eines jeden Unterrichtshalb⸗ jahres an den Koſtrechner 30 kr. Trinkgeld für die Pedellen zu bezahlen, wofür letztere alle von ihnen verlangten ordnungsmäßigen Dienſtleiſtungen ohne jede weitere Vergütung zu be⸗ ſorgen haben. Die Verabreichung weiterer Trinkgelder an die Pedellen iſt bei Strafe verboten.
VII. Alles Schuldenmachen während der Seminarzeit iſt unterſagt. Die im Laufe jedes Unterrichtshalbjahres erwachſenen und durch öffentliche Aufforderung eingezogenen Rechnungen müſſen 14 Tage nach Beginn des folgenden Halbjahres bezahlt ſein, widrigenfalls Beſtrafung und unter Umſtänden ſelbſt Ausſchließung aus der Anſtalt erfolgt. Die Zulaſſung zu der am Ende des Seminaraufenthaltes eintretenden Entlaſſungs⸗Prüfung erfolgt nur dann, wenn zuvor eine Beſcheinigung des Koſtrechners und der inſpicirenden Lehrer beigebracht iſt, daß alle angemeldeten Schulden bezahlt ſind.
VIII. Die neu eintretenden Zöglinge werden ermahnt, keinerlei Anſchaffungen von über das vorſtehende Verzeichniß hinausgehenden Büchern und ſonſtigen Effecten vorzunehmen, ohne zuvor den Rath der Lehrer empfangen oder eingeholt zu haben. Käufe und Verkäufe unter den Seminariſten ohne Vorwiſſen und Genehmigung der Lehrer ſind ungültig.
IX. Beſuche im Seminar von Seiten der Eltern, Verwandten und Bekannten der Zöglinge ſind, dringende Veranlaſſungen ausgenommen, unnöthig und werden ernſtlichſt ver⸗ beten, weil daraus vielfache Störungen für den Unterricht und die Ordnung der Anſtalt entſtehen. Umgekehrt wird den Zöglingen nur in beſonderen Fällen und gegen Vorzeigung einer ſchriftlichen Aufforderung der Eltern oder Vormünder geſtattet, außer den geſetzlichen Ferien die Heimath zu beſuchen.
X. Alle Seminariſten haben den Vorſchriften der beſtehenden Hausordnung, die ihnen beim Eintritt in die Anſtalt bekannt gemacht wird, unweigerlich Folge zu leiſten, widrigenfalls ſie Beſtrafung nach der eingeführten Stufenfolge zu gewärtigen haben.
c. Auszug aus der Militär⸗Erſatz⸗Inſtruetion für den Norddeutſchen Bund vom 26. März 1868.
§. 1. Jeder Norddeutſche iſt wehrpflichtig und kann ſich in Ausäübung dieſer Pflicht nicht vertreten laſſen.
§. 2. Die Militärpflicht, d. h. die Verpflichtung zum Eintritt in das ſtehende Heer oder die Flotte, beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet.
§. 20 resp. 59 und 176. Jeder Militärpflichtige iſt in dem Aushebungsbezirk, inner⸗ halb deſſen er ſein geſetzliches Domicil hat, geſtellungspflichtig, d. h. verpflichtet, ſich innerhalb der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar behufs Eintragung ſeines Namens in die Stammrolle bei der mit Führung derſelben beauftragten Behörde unter Vorzeigung ſeines Geburtsſcheines zu melden und ſich vor die Erſatzbehörden zu ſtellen.
Militärpflichtige Studenten, Gymnaſiaſten und Zöglinge anderer Lehranſtalten ſind in dem Aushebungsbezirk geſtellungspflichtig, wo ſich die Lehranſtalt befindet, der ſie angehören.


