Jahrgang 
1871
Einzelbild herunterladen

15

einem Volksſchullehrer erforderlichen Kenntniſſe und Eigenſchaften beſitzt, und überweiſt ihn ſodann dem von ihm gewählten Lehrer. Hält die Kreis⸗Schulcommiſſion die Wahl des Lehrers für ungeeignet, ſo hat ſie dieſelbe auf einen anderen Lehrer zu lenken, den Präparanden über⸗ haupt auf das beſte zu berathen und mit Anweiſung wegen ſeiner Vorbildung für das Seminar zu verſehen. Auch wird dieſelbe nicht unterlaſſen, da, wo es auf Grund der vor⸗ genommenen Prüfung nöthig iſt, von der Wahl des Lehrerberufs abzurathen.

Gleichzeitig mit der Ueberweiſung des Präparanden an den gewählten Lehrer beauftragt die Kreis⸗Schulcommiſſion den einſchlägigen Orts⸗Schulvorſtand, den Präparanden während ſeiner Vorbereitungszeit in ſeinem ganzen Verhalten zu überwachen.

Bei Schulviſitationen haben die Viſitatoren auch über die etwa vorhandenen Präparan⸗ den die geeignete Erkundigung einzuziehen.

Dem Lehrer, welcher den Vorbereitungsunterricht übernimmt, bleibt es überlaſſen, ſich erforderlichen Falls zu dieſem Zwecke mit den Seminar⸗Directionen zu benehmen. Bei der Aufnahme⸗Prüfung in das Schullehrer⸗Seminar, die am Orte und von den Lehrern des Se⸗ minars abgehalten und vorher in der Darmſtädter Zeitung angekündigt wird, ſind vom Schul⸗ vorſtand folgende Zeugniſſe an die betreffende Seminar⸗Direction einzuſchicken:

1. Ein Zeugniß des Lehrers, bei welchem der Präparand ſeine Ausbildung erlangt hat, über ſeine Kenntniſſe in den einzelnen Unterrichtsgegenſtänden, über die Dauer ſeiner Vor⸗ bereitungszeit, ſeinen Fleiß und ſeine Aufführung;

2. ein Zeugniß des Schulvorſtandes über das geſammte Verhalten des Präparanden und über Stand und Verhältniſſe der Eltern, insbeſondere auch, daß denſelben die erforder⸗ lichen Mittel zum Unterhalte des Präparanden im Seminar zu Gebote ſtehen;

3. ein Zeugniß des Kreis⸗Medicinalamtes über den Geſundheitszuſtand und die körper⸗ liche Beſchaffenheit des Präparanden und ein Impfſchein nebſt Beſcheinigung, daß der Prä⸗ parand innerhalb der 2 letzten Jahre revaccinirt worden iſt;

4. ein Tauf⸗ reſp. Geburtsſchein;

Die Einſendung dieſer Schriftſtücke geſchieht durch den Orts⸗Schulvorſtand auf dem Dienſtwege ſpäteſtens 14 Tage vor der Aufnahmeprüfung.

Der Präparand muß bei der Aufnahme ins Seminar vor dem 1. Juli des betreffenden Jahres das 16. Lebensjahr zurückgelegt haben und in den nachbenannten Unterrichtsgegenſtän⸗ den die hier näher bezeichnete Befähigung jedenfalls beſitzen*).

1. Religion.

Wort⸗ und Sachkenntniß des Katechismus, der wichtigſten Bibelſprüche und Lieder des kirchlichen Geſangbuchs, ſowie Kenntniß der bibliſchen Geſchichte nach dem im Seminar ein⸗ geführten Handbuche.

2. Leſen. Gelänufiges, deutliches und ſinnrichtiges Leſen und die Fähigkeit, Rechenſchaft über den Sinn des Geleſenen zu geben.

3. Schreiben. Regelmäßige und geläufige Schrift, deutſche und lateiniſche.

4. Sprachlehre. Kenntniß des einfachen, erweiterten, zuſammengezogenen und zuſammen⸗ geſetzten Satzes und der Interpunktion im Allgemeinen; Kenntniß der Wortlehre, beſonders der Wortarten und der Biegung der Ding⸗, Eigenſchafts⸗ und Zeitwörter. Dabei wird die Uebung aller dieſer grammatiſchen Kenntniſſe an Leſeſtücken vorausgeſetzt.

*) Bei den einzelnen Unterrichtsgegenſtänden ſind die in den Seminarien gebräuchlichen Lehrbucher zu Grunde zu legen.*