Jahrgang 
1928
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Die Ermäßigung gilt auch, wenn ſich Geſchwiſter in verſchiedenen höheren Schulen, in der Volksſchule(ausſchließlich Pflichtfortbildungsſchule), in Privatſchulen, gewerblichen Anterrichts⸗ anſtalten, auf der AUniverſität oder Hochſchule befinden. Geſchwiſter, die Muſik⸗, Handels⸗, Haushaltungs⸗, Koch⸗ oder ähnliche Schulen beſuchen, ſind nur dann bei der Feſtſetzung des Schulgeldes in Betracht zu ziehen, wenn ſie während des ganzen Jahres wöchentlich mindeſtens 18 Stunden Anterricht erhalten.

Um den Schulgeldſatz feſtſtellen zu können, bedürfen wir einer amtlichen Beſcheinigung der Teiter dieſer Schulen mit Angabe der Zahl der Unterrichtsſtunden, an denen Geſchwiſterteilnehmen.

Das Schulgeld wird monatlich erhoben. Es iſt bis zum Ende des jeweiligen Monats fällig. Falls die Zahlung nicht rechtzeitig ſtattfindet, hat ſofort NMahnung und nach fruchtloſem Ablauf der Mahnfriſt von 10 Tagen alsbald die Beitreibung zu erfolgen, es ſei denn, daß eine Stundung bereits bewilligt, oder ein Geſuch um Stundung eingereicht worden iſt, über das die Entſcheidung noch ausſteht. Stundungsgeſuche müſſen ſo zeitig eingereicht werden, daß mög⸗ lichſt bis zum Ablauf der Mahnfriſt über ſie entſchieden iſt.(Verfügung vom 17. Februar 1927).

Das Schulgeld bitten wir auf unſer Poſtſcheckkonto 16275, Kaſſe der Heſſ. Auguſtinerſchule in Frieèberg(Heſſen), Poſtſcheckamt Frankfurt a. M., zu überweiſen oder auf unſere Rechnung beim Mathildenſtift, der Bank für Handel, Gewerbe und Tandwirtſchaft oder der Mitteldeutſchen Creditbank zu Friedberg einzuzahlen. Zahlkarten ſind koſtenlos bei dem Hausmeiſter zu erhalten. Barzahlungen bei dem Rechner oder auf der Direktion werden nur in begründeten Ausnahme⸗ fällen angenommen. Wir warnen die Eltern, den Schülern zur Zahlung des Schulgeldes Geld in die Hand zu geben. Die Erfahrungen erweiſen, daß ſich immer wieder einzelne Schüler dadurch zu ſchweren Verfehlungen verleiten laſſen.

J. Begabte, fleißige und in ihrem Betragen muſterhafte Schüler, deren Eltern den Nach⸗ weis erbringen können, daß ihnen die Zahlung des Schulgeldes ſchwer fällt oder unmöglich iſt, können ganze oder halbe Freiſtellen erhalten. Geſuche ſind an die Direktion zu richten. Es iſt dabei ein Vordruck zu benutzen, der auf dem Amtszimmer zu erhalten iſt. Die Geſuche werden der Bürgermeiſterei vorgelegt, da die Staôtverwaltung zur Prüfung der Bedürftigkeit berechtigt iſt. Die Freiſtellen werden auf ein Jahr vergeben. Sie ſind aber ſtets widerruflich und werden auch im Taufe des Schuljahres zurückgenommen, wenn Leiſtungen oder Betragen des Inhabers zu beanſtanden ſind. Die Geſuche müſſen jedes Jahr erneuert und bis ſpäteſtens 1. Mai eingereicht werden.

Aus den behördlichen Beſtimmungen über die Gewährung von Freiſtellen führen wir noch folgendes an:

Es beſtehen keine Bedenken, mehreren Kindern derſelben Familie Freiſtellen zu verleihen. Freiſtellen dürfen nur an ſolche Kinder verliehen werden, die im Betragen und in den Leiſtungen die Note 1 oder 2, in Aufmerkſamkeit mindeſtens 3 haben. Bei Schülern der 6 oberſten Klaſſen(IlIb la) können die Teiſtungen auch mit 3 bezeichnet ſein. Wenn ein Schüler der Klaſſen VIIV, der eine Freiſtelle hat, an Oſtern in den Leiſtungen 3 hat, oder wenn ein Schüler der Klaſſen IIIb la, der eine Freiſtelle hat, an Oſtern in den Leiſtungen 4 hat, ſo ſoll er, wenn er ſonſt nicht beanſtandet iſt, die Freiſtelle nicht verlieren. Erhält er am Schluſſe des nächſten Schuljahres nochmals in den Teiſtungen die Note 3, bezw. 4, ſo kann ihm auch für dieſes Jahr die Freiſtelle noch gewährt werden, wenn längere Krankheit des Schülers, widrige Familienverhältniſſe u. a. vorliegen und der Tehrerrat ſich einſtimmig für die Verleihung der Freiſtelle ausſpricht. Allen Kriegswaiſen(Yoll⸗ und Halbwaiſen) iſt eine Freiſtelle zu ge⸗ währen, wenn die Uoten dieſer Schüler den Bedingungen für die Yerleihung von Freiſtellen entſprechen.

5. Schülerverſicherung. Zwiſchen dem Tandesamt für das Bildungsweſen und der Naſſauiſchen Tandesverſicherungsbank zu Wiesbaden iſt ein Vertrag über Anfallverſicherung der Schüler abgeſchloſſen worden. Danach ſind ſämtliche Schüler(innen) der ſtaatlichen höheren Schulen mit Beginn des Schuljahres der Verſicherung angeſchloſſen. Der Verſicherungsbeitrag beträgt im Jahre für jeden Schüler Reichsmark 0,70. Die Teiſtungen der Verſicherungsbank umfaſſen:

1. Erſatz der notwendigen Heilkoſten bis.......... RM. 1 500 2. Kapitalzahlung bei bleibender Invalität bis....... 15 000 3. Erſatz der Beſtattungskoſten bis............ 1 500

Die Beiträge werden mit der erſten Schulgeloͤzahlung eingezogen.

6. Soll aus geſundheitlichen Rückſichten eine Befreiung von Pflichtſtunden erfolgen, ſo iſt ein Geſuch unter Vorlage eines ärztlichen Zeugniſſes einzureichen. Für dieſes Geſuch iſt ein Vordruck zu benutzen, der koſtenlos auf unſerem Amtszimmer zu erhalten iſt.