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V. Mitteilungen an die Eltern.
1. Aufnahmen in die Sexten unſeres Gymnaſiums und unſerer Oberrealſchule erfolgen in Zukunft nach dem Reichsgrundſchulgeſetz vom 18. April 1925 und nach den heſſ. Aus⸗ führungsbeſtimmungen vom 19. Januar 1926 im allgemeinen nach vierjährigem Grundſchulbeſuch, bei„beſonders leiſtungsfähigen“ Schulkindern auch ſchon nach dreijährigem Grundſchulbeſuch. Die Schüler, die nach vierjährigem Grundſchulbeſuch eintreten wollen, werden wie bisher ohne Prüfung aufgenommen, wenn ſie im Abgangszeugnis der Grundſchule in Deutſch und Rechnen mindeſtens als gut bezeichnet ſind. Die übrigen müſſen ſich der Auf⸗ nahmeprüfung unterziehen, in der ſie auf der Grundlage der TLehraufgabe des vierten Grund⸗ ſchuljahres geprüft werden.— Glauben die Eltern, daß ihre Kinder leiſtungsfähig genug ſind, um ſchon nach dem dritten Grundſchuljahr mit Erfolg in der höheren Schule mitarbeiten zu können, ſo haben ſie ſchriftlich oder mündlich einen dahingehenden Antrag an die Grunsdͤ⸗ ſchule zu richten. Der Grundſchullehrer äußert ſich darauf in einem Gutachten über die Leiſtungs⸗ fähigkeit des betreffenden Schülers. Dies Gutachten geht an das Kreisſchulamt, das die Zu⸗ laſſung ausſpricht oder verweigert. Gegen die Entſcheidung ſteht den Eltern der Beſchwerdeweg an das Heſſ. Landesamt für das Bildungsweſen offen. Die zu den höheren Tehranſtalten zuge⸗ laſſenen Schüler müſſen dann noch eine Aufnahmeprüfung beſtehen, die ſich auf die Lehraufgabe des dritten Grundſchuljahres beſchränkt. Beſtehen ſie dieſe Prüfung mit der Note„gut“, ſo wirèd die Aufnahme ausgeſprochen.
2. Die Durchführung der neuen Tehrpläne bringt für unſere Oberrealſchule die ſehr wichtige Neuerung, daß mit Beginn des neuen Schuljahrs der Unterricht im Franzöſiſchen ſchon in Sexta angefangen wird. Es können alſo nur diesmal noch Schüler ohne YVorkennt⸗ niſſe im Franzöſiſchen in die QOuinta der Oberrealſchule übertreten, und zwar Schüler nach fünfjährigem Grundͤſchulbeſuch ohne Prüfung, wenn ſie im Abgangszeugnis der Grund⸗ ſchule im Deutſch und Rechnen als gut bezeichnet ſind, ſonſt nach Beſtehung einer Aufnahme⸗ prüfung, Schüler nach vierjährigem Grundͤſchulbeſuch, wenn ſie im Abgangszeugnis in Deutſch und Rechnen als gut bezeichnet ſind und eine Aufnahmeprüfung gut beſtehen, in der ſie nachwei⸗ ſen müſſen, daß ſie die Tehraufgabe der vierten Grunsſchulklaſſe beherrſchen.
3. Anmeldungen werden noch bis zum Anfang des neuen Schuljahrs entgegengenommen. Die Aufnahmeprüfungen werden am Montag, den 19. April 1916, von 9 Ahr ab vorge⸗ nommen. Der ſtundenplanmäßige Anterricht beginnt am Dienstag, den 20. April, vor⸗ mittags 8 Uhr. 4. Das Schulgeld beträgt für alle Klaſſen monatlich: in ſeinem vollen Satz für Deutſche 15.— Mark, für Ausländer 18.50 Mark 13
bei 2 Geſchwiſtern„„—„„„ 16.—„ „ 3„ die in Schul⸗„— I.S„„„ 13.50„ „ 4„ ausbildung„„ 9.—„„„ 11,—„ „ 5 3„ ſind„„ 6.50„„„ 8.—„ „ 6 u. mehr Geſchw.„„ 4.—„„„ 5.—„
Die Schulausbildung der Geſchwiſter iſt durch Vorlage einer Beſcheinigung des betr. Schul⸗ leiters ſofort bei Beginn des Schuljahres nachzuweiſen, ſofern auf Ermäßigung Anſpruch ge⸗ macht wird.
Das Schulgeld bitten wir auf unſer Poſtſcheckkonto 16275, Kaſſe der Heſſ. Auguſtinerſchule in Frieoberg(Heſſen), Poſtſcheckamt Frankfurt(Main), zu überweiſen oder auf unſere Rechnung beim Mathildenſtift, der Bank für Handel, Gewerbe und Tandwirtſchaft oder der Nitteldeutſchen Kreditbank zu Frieoberg einzuzahlen. Zahlkarten ſind koſtenlos auf unſerem Amtszimmer zu erhalten. Barzahlungen bei dem Rechner oder auf der Direktion werden nur in


