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Dankbar wären wir, wenn die Eltern auch ihrerseits ihre Söhne zur Bezeichnung der erfahrungsgemäss leicl't in der Anstalt vergessenen oder stehen bleibenden Sachen anhalten und für rechtzeitige Abholung Sorge tragen wollten.
3. Die Tage, an denen sich in jeder Woche die Hefte mit den verbesserten und beurteilten schriftlichen Arbeiten in den Händen der Schüler befinden, werden im Anfang jedes Halbjahrs den Schülern mitgeteilt.
4. Auf folgende Schriften machen wir empfehlend aufmerksam:
a. Leo Burgerstein,„Gesundheitsregeln für Schüler und Schülerinnen aller Lehr- anstalten“ und„Zur häuslichen' Gesundheitspflege der Schuljugend“, Bemerkungen für die Eltern und die Plleger von Kostzöglingen. Leipzig, Teubner, je 10 Pfg.
b. Amtliche Handausgabe der Prüfungsord nungen und Lehrpläne für die höheren Lehranstalten des Grossherzogtums Hessen. Darmstadt, 1906 Staatsverlag 1 M. 20 Pfg.
c.(für Schüler der oberen Klassen) Ratgeber zur Pflege der körperlichen Spiele an den Deutschen Hochschulen, Teubner, 50 Pfg.
5. Das Schulgeld beträgt:
für die Klassen Ober-Prima bis einschliesslich Unter-Tertia= 108 M. jährlich, für die Klassen Quarta, Quinta, Sexta, Vorklasse= 96 M. jährlich.
Für jeden Schüler, dessen Eltern oder sonstige Unterhaltungspflichtige nicht im Grossherzogtum wohnen, wird ein Schulgeldzuschlag von 20 Mark jährlich erhoben.
Fällig ist das Schulgeld in der ersten Halfte des 2. Vierteljahrmonats.
F reistellen gibt es für begabte, fleissige und brave Schüler des Gymnasiums und der Realschule, nicht der Vorklasse.
Gesuche um solche Freistellen sind mit dem Nachweise der Bedürftigkeit möglichst im ersten Monat des Schuljahres bei der Direktion einzureichen; erforderlich ist Angabe des Vornamens, sowie genaue Angabe der Klasse des betreffenden Schülers.
Die Freistellen werden auf ein Jahr vergeben, die Gesuche müssen also jedes Jahr ueaort werden.
Die Angehörigen ausw ärtiger Schüler werden auf die§§ 7 und 17 der Schorcnni für die höheren Schulen im Grossh. Hessen aufmerksam gemacht, nach denen wegen Unterbringung der Schüler zur Sicherung gehöriger Aufsicht Rücksprache mit der Direktion Zu nehmen ist, vor jedem Wohnungswechsel Anzeige stattzufinden hat, und kein Schüler in einem Wirtshaus Wohnung nehmen, auch seine Mahlzeiten daselbst nur mit Ge-
nehmigung der Direktion einnehmen darf.
7. Dem Austritt eines Schülers muss nach§ 3, Absatz 1 der Schulordnung eine Abmeldung durch den Vater oder dessen Stellvertreter vorausgehen.
8. Es ist unzweckmässig Zuschriften an den Leiter der Anstalt persönlich zu adressieren, statt an„Grossh. Direktion der Augustinerschule“.
VII. Bekanntmachung.
Die noch ausstehenden Aufnahmeprüfungen der verspätet angemeldeten Schüler werden am Montag, 19. April, von 9 Uhr ab vorgenommen.
Das neue Schuljahr wird am Dienstag, 20. April, vormittags 8 Uhr eröffnet.
Austrittserklärungen erbitten wir uns bis spätestens 10. April.
Grossherzogliche Direktion der Augustinerschule. Dr. Balser.


