Jahrgang 
1908
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Dankbar wären wir, wenn die Eltern auch ihrerseits ihre Söhne zur Bezeichnung der erfahrungsgemäss leicht in der Anstalt vergessenen oder stehen bleibenden Sachen anhalten und für rechtzeitige Abholung Sorge tragen wollten.

3. Die Tage, an denen sich in jeder Woche die Hefte mit den verbesserten und beurteilten schriftlichen Arbeiten in den Händen der Schüler befinden, werden im Anfang jedes Halbjahrs den Schülern mitgeteilt.

4. Auf folgende Schriften machen wir empfehlend aufmerksam:

a. Leo Burgerstein,Gesundheitsregeln für Schüler und Schülerinnen aller Lehr- anstalten undZur häuslichen Gesundheitspflege der Schuljugend, Bemerkungen für die Eltern und die Pfleger von Kostzöglingen. Leipzig, Teubner, je 10 Pfg.

b. Amtliche Handausgabe der Prüfungsordnungen und Lehrpläne für die höheren Lehranstalten des Grossherzogtums Hessen. Darmstadt, 1906 Staatsverlag 1 M. 20 Pfg.

c.(für Schüler der oberen Klassen) Ratgeber zur Pflege der körperlichen Spiele an den Deutschen Hochschulen, Teubner, 50 Pfg.

5. Das Schulgeld beträgt:

für die Klassen Ober-Prima bis einschliesslich Unter-Tertia= 108 M. jährlich, für die Klassen Quarta, Quinta, Sexta, Vorklasse= 96 M. jährlich.

Für jeden Schüler, dessen Eltern oder sonstige Unterhaltungspflichtige nicht im Grossherzogtum wohnen, wird ein Schulgeldzuschlag von 20 Mark jährlich erhoben.

Fällig ist das Schulgeld in der ersten Hälfte des 2. Vierteljahrmonats.

Freistellen gibt es für begabte, fleissige und brave Schüler des Gymnasiums und der Realschule, nicht der Vorklasse.

Gesuche um solche Freistellen sind mit dem Nachweise der Bedürftigkeit möglichst im ersten Monat des Schuljahres bei der Direktion einzureichen; erforderlich ist Angabe des Vornamens, sowie genaue Angabe der Klasse des betr. Schülers.

Die Freistellen werden auf ein Jahr vergeben, die Gesuche müssen also jedes Jahr erneuert werden.

6. Die Angehörigen auswärtiger Schüler werden auf die§§ 7 und 17 der Schulordnung für die höheren Schulen im Grossh. Hessen aufmerksam gemacht, nach denen wegen Unterbringung der Schüler zur Sicherung gehöriger Aufsicht Rücksprache mit der Direktion zu nehmen ist, vor jedem Wohnungswechsel Anzeige stattzufinden hat, und kein Schüler in einem Wirtshaus Wohnung nehmen, auch seine Mahlzeiten daselbst nur mit Genehmigung der Direktion einnehmen darf.

7. Dem Austritt eines Schülers muss nach§ 3, Absatz 1 der Schulordnung eine Abmeldung durch den Vater oder dessen Stellvertreter vorausgehen.

8. Es ist unzweckmässig, Zuschriften an den Leiter der Anstalt per- sönlich zu adressieren, statt anGrossh. Direktion der Augustinerschule.

VII. Bekanntmachung.

Die noch ausstehenden Aufnahmeprüfungen der verspätet angemeldeten Schüler werden am Montag, 27. April von 9 Uhr ab vorgenommen.

Der Unterricht beginnt am Dienstag, 28. April, vormittags 8 Uhr.

Austrittserklärungen erbitten wir uns bis spätestens 18. April.

Grossherzogliche Direktion der Augustinerschule.

Dr. Balser.