Jahrgang 
1897
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2. Die Unkenntnis der Vorschriften, die einzuhalten sind bei Erkrankungen der Schüler bezw. Ausbruch von epidemischen Krankheiten in der Familie und bei Urlaubs- gesuchen, veranlasst uns zunächst aus den noch geltenden Disziplinarvorschriften die bezügl. Bestimmung auszuziehen.

§ 7 lautet: Jede Versäumnis von Lehrstunden ohne Urlaub beglaubigte Notfälle und unvermeidliche Hindernisse abgerechnet ist strafbar.

Da diese allgemein gehaltene Bestimmung nicht ausreicht, teilen wir noch folgende Erläuterung zur Nachachtung mit:

1. Wenn ein Schüler erkrankt bezw. in seiner Familie eine ansteckende Krankheit, die den Schulbesuch unmöglich macht(wie Scharlach, Diphtherie etc.), ausbricht, so ist davon entweder schriftlich oder mündlich sobald als möglich dem Klassenführer Anzeige zu machen. Kann der Schüler die Schule wieder besuchen, so hat er eine schriftliche Entschuldigung, die Grund und Dauer der Versäumnis bescheinigt, von den Eltern beizubringen. Für die den Schulbesuch verhindernden ansteckenden Krank- heiten ist zugleich ein ärztliches Attest über die Möglichkeit des Wiedereintritts in die Schule beizulegen.

2. Zu jeder sonstigen Versäumnis einzelner Unterrichtsstunden wie ganzer Tage hat der Schüler vorher seinen Klassenführer um Urlaub zu bitten und kann denselben nicht eher antreten, als bis er bewilligt ist. Die Schule vermag weder zum blossen Vergnügen noch zur Verwendung des Schülers in Haus oder Geschäft Urlaub zu erteilen; dagegen wird zu grösseren Familienfestlichkeiten wie Hochzeiten, Konfirmationen, Jubiläen gern der notwendige Urlaub gewährt.

3. Notfälle im Sinne obiger Bestimmung sind plötzliche Todesfälle oder Erkrankungen, die die Anwesenheit eines Schülers zu Hause notwendig machen; doch ist so bald als möglich die Schule hiervon zu benachrichtigen. Unter unvermeidlichen Hindernissen sind Verkehrsstörungen zu verstehen, die ein Erreichen der Schule zur rechten Zeit unmög- lich machen.