Vom 25. Februar bis 2. März fiel an den Frankfurter Schulen, außer für die Oberprimen, der Unterricht wegen Kälte und Kohlenmangels aus.
25. Februar. II. Turnprüfung der Abiturienten, 28. Februar und I. März mündliche Reife- prüfung unter dem Vorsitz des Direktors.
22. März. Am„Tag des Buches“ wird auf die Bedeutung des Buches als Kulturgut hingewiesen; dank einer Spende der Frankfurter Buchhändler kann in jeder Klasse einem Schüler ein wert- volles Buch als Ehrengabe überreicht werden.
27. März. Jahres-Schlußfeier mit Entlassung der Abiturienten.
VII. Erlasse und Verfügungen der Behörden
20. 2. 28(Min. Erl.): Die zu einem technischen Studium entschlossenen Oberprimaner müssen sich 6 Monate vor ihrer Reifeprüfung nach den für ihre praktische Ausbildung zu beachten- den Vorschriften und Richtlinien erkundigen(Anschriften der Praktikantenämter sind bei der Schule zu erfahren) und sich rechtzeitig eine Praktikantenstelle sichern.
27. 8. 28(Min. Erl.): Inhaber des Reifezeugnisses einer höheren Lehranstalt können zu den staatlichen Ausbildungslehrgängen für Taubstummen- und Blindenlehrer zugelassen werden.
22. 1. 29(Min.-Erl.): Betr. Ausbildung von Volksschullehrern
Am 1. Mai 1929 werden in die bereits bestehenden Pädagogischen Akademien je 50 Studenten aufgenommen, und zwar in Elbing und Kiel zur Ausbildung evangelischer Volksschullehrer und Jehrerinnen, in Bonn zur Ausbildung katholischer Volksschullehrer und in Frankfurt a. M. zur Ausbildung von Volksschullehrern und lehrerinnen. Ferner wird beabsichtigt, zum gleichen Zeitpunkte neue bädagogische Akademien zur Ausbildung evangelischer Volksschullehrer und Jehrerinnen in Breslau, Erfurt, Hannover und Dortmund zu eröffnen und dort ebenfalls je 50 Studierende aufzunehmen. Wegen des noch vorhandenen Ueberflusses an evangelischen Schulamtsbewerberinnen werden jedoch zu den Akademien in Erfurt und Hannover vorläufig nur männliche Studierende zugelassen. Mit Rücksicht auf die besonders große Zahl noch unbeschäftigter katholischer Schul- amtsbewerberinnen werden katholische Abiturientinnen bis auf weiteres in keine Pädagogische Akademie aufge- nommen.— Der Bildungsgang ist zweijährig. Studiengebühren werden nicht erhoben. Unter besonderen Voraus- setzungen können Studienbeihilfen gewährt werden, die bei den Akademien zu beantragen sind. Internate sind mit den Akademien nicht verbunden. Arbeitspläne und weitere Auskünfte sind bei den Sekretariaten der Pädago- gischen Akademien erhältlich. Näheres ist auch zu ersehen aus dem Merkblatt„der Volksschullehrer!(B 4 der
unter III k. S. 16 erwähnten Sammlung).— Das Aufnahmegesuch ist bis spätestens zum 10. März 1929 unmittel- bar an eine der Pädagogischen Akademien zu richten.— Beizufügen sind:
1. ein Lebenslauf mit Angabe des Bekenntnisses,
2. eine beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses einer neunstufigen höheren Lehranstalt oder eine Be- scheinigung des Anstaltsleiters über die bestandene Reifeprüfung oder über ihr voraussichtliches Be- stehen,
3. ein Gesundheitszeugnis eines zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arztes,
4. ein amtlicher Ausweis über die Staatsangehörigkeit,
. ein polizeiliches Führungszeugnis, falls seit der Erlangung des Reifezeugnisses mehr als ein halbes Jahr verstrichen ist.
Bald nach Ablauf der Meldefrist werden die Bewerber, die für die Aufnahme in Betracht kommen, zu einer Prüfung ihrer musikalischen Kenntnisse und Fertigkeiten am Akademieort einberufen. Die Bewerber müssen mit der allgemeinen Musiklehre vertraut sein, ein einstimmiges schlichtes Motiv nachsingen und niederschrei- ben, ein einfaches Lied vom Blatt und eine Anzahl Volkslieder auswendig singen können. Im Spiel eines der drei Instrumente Geige, Klavier oder Orgel müssen die Grundlagen vorhanden sein.— Die Bewerberinnen müssen sich in einer Aufnahmeprüfung über Kenntnisse und Fertigkeit in der Nadelarbeit im Umfange einer abge- schlossenen Lyzeumsbildung ausweisen.— Ob in besonderen Fällen von der Forderung hinreichender turne- rischer. musikalischer und technischer Vorbildung abgeschen werden kann, werde ich auf besonderen An- trag der Akademien nach erfolgter Aufnahmeprüfung entscheiden.
2. 2. 29 genehmigt die Einführung des im Abschnitt Vb verzeichneten Unterrichtswerkes.
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