Jahrgang 
1913
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3. Erkrankt gewesene Schülerinnen haben vor ihrer Wiederzulassung zum Schulbesuch zu baden; ihre Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchs- gegenstände müssen vorschriftsmäßig gereinigt, bezw. desinfiziert werden. Für die Zulassung zur Schule genügt darüber eine ärztliche Bescheinigung.

4. Bei Erkrankung an Diphterie oder Pocken wird allen Personen, welche mit dem Erkrankten in Berührung gekommen sind, dringend angeraten, sich durch Impfung immunisieren zu lassen und bei Genickstarre, Scharlach oder Diph- terie täglich Rachen und Nase mehrmals mit einem desinfizierenden Mund- wasser auszuspülen.

5. Ist eine Schülerin der Tuberkulose verdächtig, so ist ein Arzt zu befragen

und der Auswurf bakteriologisch untersuchen zu lassen.

Diese Vorschriften greifen tief in das Familienleben ein. Ihre Durchführung ist aber unbedingt notwendig, soll der Kampf gegen die ansteckenden Krankheiten er- folgreich sein. Es wird daher dringend gebeten, daß das Elternhaus in richtiger Er- kenntnis seiner Pflicht gegen die Allgemeinheit diese Bestrebungen der Behörde unterstützt und den Schulen ihre Pflicht in der gesundheitlichen Fürsorge für die ihr anvertrauten Schüler durch selbsttätige Hilfe erleichtert.

An die Eltern unserer Schülerinnen muß ich, wie schon früher, die Bitte richten, nur, wo es wirklich notwendig ist, um Beurlaubung ihrer Töchter zu bitten. Durch solche Bitten komme ich oft in Verlegenheit. da es mir zwar peinlich ist, sie abzuschlagen, ich aber andererseits gar nicht das Recht habe, sie nach freier Willkür zu gewähren. Die Störung des Unterrichts, die durch Beurlaubung der Schülerinnen hervorgerufen wird, ist größer, als man denkt; es bleibt nicht nur die eine Schülerin zurück, sondern die ganze Klasse leidet darunter. Oft sagt eine um Urlaub bittende Mutter:Ich komme doch so selten; einmal könnte es doch erlaubt werden. Wenn aber jede Schülerin nur alle 4 Jahre einen Tag beurlaubt werden soll, so kommt bei der Zahl von 450 Schülerinnen etwa auf jeden zweiten Tag ein Urlaubsgesuch. Es ist auch für die Erziehung nicht förderlich, wenn man daran gewöhnt wird, zum Zwecke eines Vergnügens oder zur Vermeidung einer Unbequemlichkeit seine regel- mäßige Arbeit zu versäumen.

Die Mädchen, welche Konfirmationsunterricht haben, können vom Religions- unterricht befreit werden. Ich bitte aber die Eltern, im Interesse ihrer Kinder von diesem Recht womöglich keinen Gebrauch zu machen. Der pfarramtliche Religions- unterricht verfolgt ganz andere Zwecke als der der Schule und kann das Pensum eines bestimmten Jahres auf keine Weise ersetzen. In den Klassen, um die es sich hauptsächlich handelt, der III. und II., befaßt sich der Religionsunterricht besonders mit Kirchengeschichte und bietet- dadurch eine unentbehrliche Ergänzung des Unterrichts in der Weltgeschichte. Er hat die Aufgabe, die geistigen Strömungen der verschiedenen Epochen auf dem wichtigsten Gebiete, dem religiösen, zu verfolgen und dadurch einer- seits die Geschichtsanschauung zu bereichern und zu vertiefen, andrerseits einen Grund zu legen für die Gewinnung einer eigenen Weltanschauung. Dadurch ist der Religions- unterricht gerade für die älteren Schülerinnen von allergröftem Wert, und es ist sehr zu bedauern, wenn er versäumt wird. Die Belastung durch die beiden Konfirmanden-