Jahrgang 
1913
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V. Lehrmittel.

Geschenke. Naturkunde. Emmi Gresser IVb: 1 Stück Achat. Erna Kauf- mann VIII: 1 Seeigel. Hedwig Ruppel IVa: Verschiedene Tabaksorten. Lucie Döring IVb: Meerestiere.

Erdkunde. Frieda Velte IIIb: Bilder aus den Mittelmeergegenden.

VI. Unterstützungen von Schülerinnen.

Die vom Unterzeichneten verwaltete Unterstützungskasse besaß am 31. Dezember 1912 Mk. 3302.52. Geschenke: Herr A. Cahn 10 Mk.; Herr Alten 20 Mk.; Herr S. Rosenthal 10 Mk.; Herr M. Strauß 10 Mk.; Herr Reuss 10 Mk.; Frau Dr. Haas 3 Mk. VI Herzlichen Dank!

Mitteilungen an die Schülerinnen und deren Eltern.

Verhalten bei ansteckenden Krankheiten. Nach einem ministeriellen Erlaß vom 9. Juli 1907 sind bei ansteckenden Krankheiten folgende Maßregeln von den Eltern zu beachten:

Alle Schülerinnen, die an einer der folgenden Krankheiten leiden:

1. Aussatz, Cholera, Diphterie, Fleckfieber, Gelbfieber, Genickstarre Pest, Pocken, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus;

2. Favus(Erbgrind), Keuchhusten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen- und Kehlkopftuberkulose, Masern, Milzbrand, Mumps, Tollwut Windpocken, Röteln, Rotz,

müssen so lange der Schule fernbleiben, bis sie durch ein ärztliches Zeugnis nach- gewiesen haben, daß sie genesen sind und eine Gefahr der Weiterverbreitung der betr. Krankheit nicht mehr vorhanden ist- Der Hausvorstand hat dem Schulleiter von jeder ansteckenden Krapkheit eines Schülers seiner Behausung unverzüglich Mitteilung zu machen..

Bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber, Typhus ist ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer Erkrankung besteht. Das Gleiche gilt für gesunde Schülerinnen, in deren Behausung eine der in der Gruppe 1 genannten Krankheiten aufgetreten ist.

Um einer Verbreitung übertragbarer Krankheiten tunliehst entgegenzuwirken,

ist die Befolgung nachstehender Vorschriften notwendig:

1. Der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schülerinnen mit anderen Kindern muß auch außerhalb der Schule, z. B. auf der Straße und öffent- lichen Plätzen, möglichst eingeschränkt werden.

2. Die Schülerinnen dürfen keine Behausungen betreten, in denen sich mit übertragbaren Krankheiten behaftete Personen befinden. Die Begleitung der an ansteckenden Krankheiten Verstorbenen ist verboten.