Jahrgang 
1928
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Am 3. Juli 1790 sprach der Kurfürsti) als ihr Ordinarius die Frankfurter Dominikaner von ihren feierlichen Or- densgelübden los und verwandelte die bisherige Klostergemeinde in eine Kongregation von Weltpriestern unter dem Namen des hl. Fridericus mit der Bestimmung, in und außerhalb der Stadt Frankfurt in der Seelsorge auszuhelfen und besonders die Jugend zu unterrichten. Die tüchtigsten der Fridericianer wurden ausgewählt, um an dem neu gegrün- deten katholischen Gymnasium, das der Kurfürst nach seinem Namen benannt hatte, als Lehrer verwendet zu werden. Die Einrichtung des Fridericianums war dieselbe wie an den übrigen Gymnasien der Mainzer Diözese; es war zunächst für die Kinder der wohlhabenderen katholischen Frankfurter bestimmt, die eine gelehrte Bildung erhaltensollten und bisher auswärtige Anstalten hatten besuchen müssen.

Der lateinische Unterricht verschwand nunmehr ganz aus der Realschule, die dafür in den Realfächern weiter aus- gebaut wurde.

Die uns erhaltenen im Schularchiv befindlichen Jahresberichte des Gymnasiums stammen aus den Jahren 181012.

In welch ernstem Geiste aber dort wie an allen katholischen Schulen, die den größten Wert darauf legten, ihren innern Zusammenhang warm zu pflegen, erzogen wurde, davon legt die uns erhaltene Schulordnung, die uns in einem handschriftlichen Exemplar in unserem Schularchiv erhalten ist, Zeugnis ab. Sie soll hier wörtlich wiedergegeben werden, wenn sie auch manchem in dem einen oder andern Punkte nicht mehr zeitgemäß erscheinen sollte. Sie zeigt aber, wie innig Kirche und Schule sich durchdrangen und die Erziehung sich auf eine feste religiöse Grundlage aufbaute. Sie stammt aus der Zeit, in der die katholische Realschule mit dem kathol. Gymnasium verbunden war(180812).²)

Schulgesetze für sämtliche Klassen

des hiesigen Gymnasii ad St. Fridericum episcopum

I.

Sämtliche Schüler der hiesigen Mittelschulen wohnen täglich des Morgens halb 8 Uhr in der hiesigen Pfarr-Kirche ad St. Bartholomaeum der Schulmesse mit Andacht bei.

II.

An Sonn- und Festtagen finden sich sämtliche Schüler nach 9 Uhr in besagter Kirche an den ihnen angewiesenen Plätzen ein, um das Pfarr-Amt und nach dem diesjährigen erzbischöflichen Fasten-Unterricht die Predigt mit Andacht und zur Auferbauung der Gemeinde anzuhören.

III.

An Sonntagen Nachmittags erscheinen sämtliche Schüler, die nicht studieren um 2 Uhr in besagter Kirche in der christlichen Lehre, die studierenden Jünglinge aber in eben der Stunde in der Schule, wo ihnen von einem der Herrn Professoren Franck, Günther und Brassart Exhortation gehalten wird. Dann gehen sie mit Anstand und Ordnung in die Pfarrkirche, um der nachmittäglichen Andacht beizuwohnen, wozu auch die übrigen Schüler verbunden sind.

IV.

Keinem Schüler ist es erlaubt, ohne vorhergeholte Erlaubnis seines Herrn Professors aus dem vor- oder nach-

mittäglichen Gottesdienste wegzubleiben. Die dagegen handeln, werden gestraft. V.

Wer sich begehen läßt unter dem Gottesdienste zu schwätzen, zu lachen oder sonst ungeziemend sich zu betragen, wird exemplarisch gestraft, erfolgt auf wiederholte Bestrafung keine Besserung, so wird derjenige Bösewicht aus der Schule verwiesen.

VI.

Den letzten Samstag in einem jeden Monat gehen sämtliche Schüler in der Pfarrkirche zur heiligen Beicht und geben an den Beichtvater ihren Beichtzettel ab.

VII.

Die Besuchung der Café, Wirts- und Bierhäuser, in und außer der Stadt, ohne Beisein der Eltern, ist sämt- lichen Schülern schärfstens verboten, auch in den Herbst- und Mai-Ferien.

VIII. Alle Arten von Zusammenkünften der Schüler untereinander, wobei gezecht, mit Karten und Würfel gespielt wird, werden auf das Ernstlichste untersagt. IX.

Das Lesen schlechter Bücher, fade, Geist und Seele tötender Romane pp. ist schärfstens verboten. Wird so ein Buch

angetroffen, so wird dasselbe, es mag gehören wem es will, weggenommen. X.

Das so unmoralische Baden an offenen Plätzen im Main einzeln und in Gesellchaft, das so gefährliche Schlittschuh- laufen, das schon so manchem Jüngling seine graden Glieder, ja selbst das Leben gekostet hat, ist den Schülern unter keinem Vorwande erlaubt und wird jedesmal exemplarisch bestraft, und der Schüler beim 3ten Betretungsfalle excludirt.

XI.

Sämtlichen Schülern wird Sittsamkeit, Eingezogenheit auf den Gassen und Straßen anempfohlen, so wie auch Höf-

lichkeit gegen jedermann.

¹) Denkschrift des Vorstandes der katholischen Kirchengemeinde der Freien Stadt Frankfurt. 1844. ²) vgl. Jahresbericht 1926, Festrede zum 1050 jährigen Bestehen der Stiftsschule S. 8.

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