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ſtimmungen zu verfahren*); bei den Schülern der höheren Klaſſen hat nach vorgängiger frucht⸗ loſen Mahnung zu einem regelmäßigen Schulbeſuche Entlaſſung aus der Schule einzutreten).
Vom 29. Oktober: Maß und Vertheilung der häuslichen Arbeiten betreffend. Laut dieſer Verfügung ſind auf Grund einer Miniſterialverfügung d. d. 14. Oktober v. J. die Diri⸗ genten der höheren Schulen jeder Provinz angewieſen worden, am Schluſſe der Schulnachrichten des diesjährigen Programmes eine Bemerkung folgenden Inhalts zu ſetzen:
„Die Schule iſt darauf bedacht, durch die den Schülern aufgegebene häusliche Beſchäf⸗ „tigung den Erfolg des Unterrichts zu ſichern und die Schüler zu ſelbſtändiger Thätigkeit anzu⸗ „leiten, aber nicht einen der körperlichen und geiſtigen Entwickelung nachtheiligen Anſpruch an „die Zeitdauer der häuslichen Arbeit der Schüler zu machen. In beiden Hinſichten hat die „Schule auf die Unterſtützung des elterlichen Hauſes zu rechnen. Es iſt die Pflicht der Eltern „und deren Stellvertreter auf den regelmäßigen häuslichen Fleiß und die verſtändige Zeitein⸗ „theilung ihrer Kinder ſelbſt zu halten, aber es iſt ebenſo ſehr ihre Pflicht, wenn die Forde⸗ „rungen der Schule das zuträgliche Maß der häuslichen Arbeitszeit ihnen zu überſchreiten „ſcheinen, davon Kenntniß zu geben. Die Eltern oder deren Stellvertreter werden ausdrücklich „erſucht, in ſolchen Fällen dem Director oder dem Klaſſenordinarius perſönlich oder ſchriftlich „Mittheilung zu machen und wollen überzeugt ſein, daß eine ſolche Mittheilung dem betreffenden „Schüler in keiner Weiſe zum Nachtheile gereicht, ſondern nur zu eingehender und unbefange⸗ „ner Unterſuchung der Sache führt. Anonyme Zuſchriften, die in ſolchen Fällen gelegentlich „vorkommen, erſchweren die genaue Prüfung des Sachverhalts und machen, wie ſie der Aus⸗ „druck mangelnden Vertrauens ſind, die für die Schule unerläßliche Verſtändigung mit dem „elterlichen Hauſe unmöglich.“
III. Slatiſtiſche Aeberſicht. Sommerhalbjahr. A. Vorſchule. B. Höhere Bürgerſchule und Progymnaſium. Klaſſe 3..... 31 Schüler. Klaſſe VI. 47 Schüler. 2 36„ V. 54, darunt. 14 Progymnaſialſchül. 2 4 2„ IV. 34„„ 6„ „ 1.. 46 2„ IIIb. 17„„ 7„ 113„ HHIa. 15„„ 2„ . L 4„ 2p 171
Geſammtzahl: 284 Schüler.
*) Die desfallſige unter dem 21. Juli 1874 von dem Königlichen Polizei⸗Präſidium dahier für die Elementarſchulen im Bezirke der Stadtgemeinde Frankfurt a. M. erlaſſene„Polizeiverordnung hinſichtlich der Schulpflichtigkeit“ lautet§ 5:„Eltern, Vormünder und Pflegeeltern werden für die im Laufe eines Monates vorgekommenen nicht genügend entſchuldigten Schulverſäumniſſe ihrer Kinder oder Pflegebefohlenen mit Geldbuße bis zu 10 Thlr.= 30 Reichsmark oder mit entſprechender Haft beſtraft.“


