Jahrgang 
1876
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unter den obwaltenden Umſtänden noch immer eines zweckentſprechenden Schulſaales entbehrt, und die Herſtellung des gewöhnlichen Prüfungslokals mit zu großen Störungen für den Unter⸗ richt verknüpft iſt, ſo mußte die Feier dieſesmal auf eine der Bedeutung des Tages entſprechende Anſprache an die Schüler in den einzelnen Klaſſen beſchränkt bleiben.

Ein zweiter für das Schulleben bemerkenswerther Vorgang war die im Herbſttermine abgehaltene(fünfte) Abgangsprüfung für den einjährigen freiwilligen Dienſt. Es wurde der ſchriftliche Theil derſelben in den Tagen vom 30. Auguſt bis 2. September vorgenommen, der mündliche am 11. September unter dem Vorſitze des Herrn Provinzial⸗Schulraths Dr. Rumpel, als Königl. Commiſſarius und in Anweſenheit des Herrn Geiſtlichen Raths und Direktors an der St. Leonhardskirche Schlenger als Local⸗Commiſſarius erledigt. Zu der ſchrift⸗ lichen Prüfung waren folgende Themata gegeben:

1. Für den deutſchen Aufſatz: Wodurch erwarb ſich Friedrich Wilhelm, Kurfürſt von Brandenburg,(1640 1688) den Beinamen des Großen?

2. In der franzöſiſchen Sprache: Ueberſetzung aus dem Deutſchen ins Franzöſiſche (Muhamed).

3. In der englichen Sprache: Ueberſetzung aus dem Deutſchen ins Engliſche(Richard Löwenherz).

4. In der Mathematik: A. △ά+ y= ½4; 3/xy=. B. Jemand kauft in Frankreich Wein, das Hektoliter zu Fres. 150. Er hat für Fracht und Eingangszoll 16% zu bezahlen. Wie theuer muß er das Liter in Deutſchland verkaufen, wenn er 10% gewinnen will? C. Die Summe der Höhe und des Segments, ſowie die anliegende Kathete ſind gegeben; es ſoll das rechtwinkelige Dreieck conſtruiert werden. D. Es ſind gegeben: a b= d= 172, 0217; he= 71, 87; r= 48, 32: die beiden Seiten, a und b, des dem Kreiſe eingeſchriebenen ungleichſeitigen Dreiecks zu berechnen.

Es hatte ſich zu dieſer Prüfung ein Schüler der II. Klaſſe Heinrich Feller, geb. zu Frankfurt a. M. den 6. April 1859, gemeldet, wurde für reif erklärt und erhielt das Prädikat: Genügend beſtanden.

Von den während des Schuljahres 1875/76 eingegangenen Verfügungen des Königl. Provinzial⸗Schulkollegiums zu Kaſſel heben wir nachſtehende als von allgemeinem Intereſſe hervor:

Vom 24. März 1874 Verbot der Verkündigung der Erlaſſe von katholiſch⸗kirchlichen Ober⸗ behörden bei höheren Schulen ohne vorgängige Genehmignng des Anſtaltsvorſtehers betreffend.

Vom 24. Juni: Aufbewahrung der Arbeitshefte nach Ablauf des Schuljahres auf drei Jahre betreffend.

Vom 31. Juli: Verbot der Betheiligung der Lehrer und Schüler höherer Lehranſtalten an den öffentlichen Proceſſionen betreffend.

Vom 5. Auguſt: Neuordnung des Schulprogrammweſens betreffend.

Vom 5. November: Verbot des Gebets für den Pabſt oder die bedrängte Kirche bei Schulmeſſen betreffend.

Vom 4. November: Schulverſäumniſſe an höheren Schulen betreffend.(Bei Schulver⸗ ſäumniſſen von Schülern der Vorſchulklaſſen iſt nach den für die Elementarſchulen beſtehenden Be⸗