Jahrgang 
1909
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§ 2. Das jährliche Schulgeld beträgt Anderungen durch die städtischen Behörden vorbehalten: 1. in den Klassen der Höheren Mädchenschule und der Studienanstalt:

a) für Einheimische, für solche Auswärtige, deren Wohnsitz unter 20 km Entfernung von Frankfurt liegt, und für solche Auswärtige, für welche die volle Fürsorge von Personen in Frankfurt ohne Entschädigung übernommen ist: 150 Mark.

b) für alle andern Auswärtigen: 200 Mark. 2. in den auf die vollendete Höhere Mädchenschule aufgebauten Realgymnasial- klassen für alle Schülerinnen: 300 Mark.

§ 3. Sämtliche Unterrichtsfächer(außer der Nadelarbeit auf der Oberstufe der Höheren Mädchenschule, dem Singen auf der Studienanstalt, sowie dem Singen und Turnen in den auf die vollendete Höhere Mädchenschule aufgebauten Realgymnasialklassen) sind verbindlich.

Wo eine Befreiung von der Teilnahme am Unterricht in einem technischen Lehrfach (Zeichnen, Nadelarbeit, Singen, Turnen) aus Gesundheitsrücksichten nötig erscheint, ist ein eingehend begründendes ärztliches Zeugnis beizubringen(Min.-rl. v. 12. 12. 08 E 10). Eine Befreiung vom Zeichnen wegen eines Augenleidens kann indes nur erfolgen, wenn ein augenärztliches Zeugnis übervöllig unregelmäßigen oder gestörten Zu- stand der Augen vorliegt; doch wird in diesem Falle der befreiten Schülerin niemals eine Befreiung von der Schulstunde, in die das Zeichnen fällt, zugestanden, vielmehr kann sie bei rein theoretischen Unterweisungen wie die übrigen herangezogen werden und wird im übrigen in einer zweckmäßigen, von der Klassenführung festzusetzenden und zu beauf- sichtigenden Weise beschäftigt(Min.-Erl. v. 22. 6. 88, v. 1. 2. 06 und v. 29. 12. 08).

In den Klassen 2 und 1 der Höheren Mädchenschule kann auf Antrag des Vaters oder seines Stellvertreters oder auf Konferenzbeschluß eine Befreiung vom Unterricht in einer der beiden Fremdsprachen eintreten, wenn die Schülerin im übrigen würdig und fähig erscheint, das Bildungsziel der Schule in den andern Fächern zu erreichen. Ein Ab- gangszeugnis des Inhalts, daß das Ziel der obersten Klasse erreicht sei, wird in diesem Falle nicht ausgestellt(Min.-Erl. v. 12. 12. 08 E 10).

§ 4. Bei Erkrankung einer Schülerin ist vom Vater oder seinem Stellvertreter zum nächsten Morgen eine Benachrichtigung an die Klassenführung einzusenden.

Beim Wiederantritt muß die Schülerin eine Bescheinigung des Vaters oder seines Stellvertreters über die Dauer der Schulversäumnis beibringen.

Soll eine Schülerin aus andern Gründen die Schule versäumen, so hat der Vater oder sein Stellvertreter vorher so früh um Urlaub nachzusuchen, daß ihn die Antwort noch rechtzeitig vor Beginn des Urlaubs erreicht. 3

§ 5. Der Schulbesuch ist verboten, 1. wenn Schülerinnen erkrankt sind an: Diphtherie, Erbgrind, Genickstarre, Keuchhusten, Körnerkrankheit, Krätze, Masern, Milzbrand, Mumps, Röteln, Ruhr, Scharlach, Tollwut, Tuberkulose der Lungen oder des Kehlkopfs, Windpocken,