Jahrgang 
1915
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V. Mitteilungen an die Eltern.

Zum Zweck eines gedeihlichen Zusammenwirkens von Schule und Elternhaus haben die Lehrer der Anstalt bestimmte Stunden angesetzt, zu denen sie nach vorheriger Anmeldung im Schulgebäude zu sprechen sind. Die Sprechstunden werden mit dem Stundenplan bekannt gegeben, und es ist nur erwünscht, wenn von dieser Einrichtung ausgiebig Gebrauch gemacht wird. Die Eltern werden jedoch gebeten, sofern es sich nicht um Auskünfte all- gemeiner Natur handelt, zunächst mit dem Klassenlehrer in Verbindung zu treten und ihm durch vorherige Anmeldung zu ermöglichen, daß er bei den übrigen Lehrern der Klasse die nötigen Erkundigungen einzieht.

Da die schriftlichen Hauptarbeiten seit der Neuordnung des Jahres 1911 nicht mehr in regelmäßigen Zwischenräumen angefertigt werden, ist es für die Eltern schwieriger geworden, sich über die schriftlichen Leistungen ihrer Söhne auf dem laufenden zu halten. Um ihnen auf alle Fälle eine regelmässige Kenntnisnahme zu ermöglichen, werden wir unseren Schülern die Hefte nicht nur nach jeder einzelnen Arbeit, sondern außerdem auch am ersten Samstag jedes Monats sämtlich mit nach Hause geben.

Befreiungen vom Turnen und Singen können nur auf Grund eines vorschriftsmäßig ausgestellten ärztlichen Zeugnisses bewilligt werden. Vordrucke für entsprechende Anträge sind bei dem Schuldiener erhältlich. Meldungen zur Teilnahme an einem wahlfreien Unterrichtsfach(z. B. Zeichnen in II,) verpflichten für mindestens ein Schulhalbjahr.

Für die Teilnahme am Konfirmandenunterricht erscheint die Obertertia als die ge- eignetste Klassenstufe.

Ist ein Schüler durch Krankheit am Schulbesuch verhindert, so muß möglichst noch am selben Tage eine schriftliche Mitteilung des Haushaltungsvorstandes an den Klassenlehrer gelangen. Bei längerem Fernbleiben ist auch bei der Rückkehr eine Bescheinigung über die Dauer der Versäumnis vorzulegen und, wenn die Krankheit an- steckend war, eine Bescheinigung des Arztes, daß die Gefahr der Weiterverbreitung als beseitigt anzusehen ist. Versäumnisse aus anderen Gründen bedürfen der vorher einzuholenden Genehmigung des Klassenlehrers, bei längerer Dauer der des Direktors. Beurlaubungen im Anschluß an die Ferien dürfen nur bewilligt werden, wenn der Arzt die Notwendigkeit einer Verlängerung der Ferien bescheinigt.

Das Schulgeld wird vierteljährlich in der zweiten Woche nach den Ferien in der Schule erhoben; es kann auch in der Woche vor und nach dem Hebetermin zuzüglich einer Zahlgebühr von 10 Pfg. auf das Postscheckkonto der Anstaltskasse Nr. 7318 unter Angabe des Vor- und Zunamens der Schüler sowie seiner Klasse eingezahlt werden. Zahl- karten sind bei dem Schuldiener erhältlich. Das Schulgeld ist für jeden Schüler im vollen Vierteljahrsbetrage fällig, der nicht spätestens am ersten Tage des Unterrichts- vierteljahrs bei dem Leiter der Anstalt schriftlich abgemeldet ist-

Ermäßigung des Schulgeldes kann bedürftigen Schülern vom zweiten Jahre des Besuchs der Anstalt ab gewährt werden. Gesuche sind in den Osterferien oder spätestens am ersten Schultage jeden Halbjahres schriftlich an den Direktor zu richten. Da neben der Bedürftigkeit auch die Würdigkeit einer sorgfältigen Prüfung unterzogen werden muß (Min.-Erl. v. 30. XI. 1900), haben Schüler der IV. und V. Gruppe sowie solche mit schlechter Betragensnote keine Aussicht auf Berücksichtigung.

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