Jahrgang 
1913
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dringend empfohlen, diese Verzeichnisse aufzubewahren und gegebenenfalls zu Rate zu ziehen, Ferner wird auf die Jugendschriften-Ausstellung des genannten Ver- eins hingewiesen, die während des ganzen Jahres Mittwochs von 46 Uhr im Städtischen Schulmuseum(Grosse Friedbergerstrasse 28) für jedermann unentgeltlich geöffnet ist.

Im Sinne eines Ministerial-Erlasses vom 8. März 1912 wird ferner darauf aufmerksam ge- macht, dass der Besuch für die Jugend ungeeigneter Vorstellungen und Aufführungen, ins- besondere auch in Kinematographen-Theatern, für die Schüler höchst bedenkliche Folgen haben kann.

Zum Zweck eines gedeihlichen Zusammenwirkens von Schule und Elternhaus haben die Lehrer der Anstalt bestimmte Stunden angesetzt, zu denen sie nach vorheriger Anmeldung im Schulgebäude zu sprechen sind. Die Sprechstunden werden mit dem Stunden- plan bekannt gegeben, und es ist nur erwünscht, wenn von dieser Einrichtung ausgiebig Gebrauch gemacht wird. Die Eltern werden jedoch gebeten, sofern es sich nicht um Aus- künfte allgemeiner Natur handelt, zunächst mit dem Klassenlehrer in Verbindung zu treten und ihm durch vorherige Anmeldung zu ermöxglichen, dass er bei den übrigen Lehrern der Klasse die nötigen Erkundigungen einzieht.

Da die schriftlichen Hauptarbeiten seit der Neuordnung des Jahres 1911 nicht mehr in regelmäßigen Zwischenräumen angefertigt werden, ist es für die Eltern schwieriger ge- worden, sich über die schriftlichen Leistungen ihrer Söhne auf dem laufenden zu halten. Um ihnen auf alle Fälle eine regelmäßige Kenntnisnahme zu ermöxglichen, werden wir unseren Schülern künftig die Hefte nicht nur nach jeder einzelnen Arbeit, sondern außer- dem auch am ersten Samstag jedes Monats sämtlich mit nach Hause geben.

Für die Teilnahme am Konfirmandenunterricht erscheint die Obertertia als die ge- eignetste Klassenstufe.

Ist ein Schüler durch Krankheit am Schulbesuch verhindert, so muß möglichst noch am selben Tage eine schriftliche Mitteilung des Haushaltungsvorstandes an den Klassen- lehrer gelangen. Bei längerem Fernbleiben ist auch bei der Rückkehr eine Bescheinigung über die Dauer der Versäumnis vorzulegen und, wenn die Krankheit ansteckend war, eine Bescheinigung des Arztes, daß die Gefahr der Weiterverbreitung als beseitigt anzusehen ist. Versäumnisse aus anderen Gründen bedürfen der vorher einzuholenden Ge- nehmigung des Klassenlehrers, bei längerer Dauer der des Anstaltsleiters. Beurlaubungen im Anschluß an die Ferien dürfen nur bewilligt werden, wenn der Arzt die Not- wendigkeit einer Verlängerung der Ferien bescheinigt.

Das Schulgeld wird vierteljährlich in der zweiten Woche nach den Ferien in der Schule erhoben; es kann auch in der Woche vor und nach dem Hebetermin zuzüglich einer Zahlgebühr von 10 Pfg. auf das Postscheckkonto der Anstaltskasse unter Angabe des Vor- und Zunamens des Schülers sowie seiner Klasse eingezahlt werden. Zahlkarten sind bei dem Schuldiener erhältlich. Das Schulgeld ist für jeden Schüler im vollen Viertel- jahrsbetrage fällig, der nicht spätestens am ersten Tage des Unterrichtsviertel- jahrs bei dem Leiter der Anstalt schriftlich abgemeldet ist.

Ermäßigung des Schulgeldes kann bedürftigen Schülern vom zweiten Jahre des Besuchs der Anstalt ab gewährt werden. Gesuche sind spätestens im Anfang der ersten Schulwoche jedes Halbjahres schriftlich an den Leiter der Anstalt zu richten. Da neben

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