Vom 25. 2. bis 2. 3. fiel auf Anordnung der Schulbehörden wegen der strengen Kälte der Unterricht aus. Die Schüler bekamen für diese Zeit umfangreiche Hausaufgaben, einige Klassen- leiter benutzten die unterrichtsfreien Tage auch zu Winterwanderungen und Sportausflügen.
Am 4. und 5. 3. fand die mündliche Reifeprüfung, am 6. 3. die Lateinprüfung statt.
Die Entlassung der Abiturienten erfolgte am 23. 3.; die Abiturientenrede hielt Erhard Schmidt. Da der Direktor am folgenden Tage dienstlich verreisen mußte, wurde auch an die- sem Tage schon die Schlußfeier mit der Abiturientenfeier verbunden. Bei dieser Gelegenheit ließ der Verein ehemaliger Sachsenhäuser Oberrealschüler durch Herrn Beck wiederum zwei Bücher als Prämien überreichen, und zwar an Hofmann(Ulc) und Strobel(UIIb). Die von dem Verein deutscher Buchhändler durch die Schulbehörden zum„Tag des Buches“ über-— sandten Bücher erhielten folgende Schüler: Gengnagel(UIc), Geiß, Meyer, Schmidt und Wach- ter(OIla), Noll und Wolf(Ollb).
Vom 24. 3. bis 28. 3. weilten der Direktor und Herr Studienrat Dr. Löffler in Stuttgart, um die Ausbildung der Studienreferendare in Württemberg näher kennen zu lernen. Zu demselben Zwecke war Herr Studienrat Dr. Schindehütte zur gleichen Zeit in Berlin.
Am 26. 3. veranstaltete unsere Schulgruppe des V. D. A. für die jüngeren Schüler ein Puppenspiel.
Am 27. 3. nach der 3. Stunde wurde das Schuljahr geschlossen.
VII. Die wichtigsten Erlasse und Verfügungen der Behörden.
1. Bestimmungen über die Versetzung der Schüler.(11. 8. 1927.) Uber die Versetzung der Schüler entscheidet die Klassenkonferenz. Ein Schüler ist zu versetzen, wenn erwartet werden kann, daß er in der nächsten Klasse erfolgreich mitarbeitet. Dabei ist es in das pflichtmäßige Ermessen der Konferenz gestellt, wieweit sie über mangelhafte oder nicht genügende Leistungen in einzelnen Fächern hinwegsehen oder auf außergewöhnliche Um- stände, die die Entwicklung des Schülers gehemmt haben, Rücksicht nehmen will. Uuzulässig ist die Versetzung unter der Bedingung einer Nachprüfung oder die Versetzung in einigen Fächern. Schüler, die auch nach zweijährigem Aufenthalt in derselben Klasse nicht haben ver- setzt werden können, müssen die Anstalt verlassen, wenn nach dem Urteil der Klassenkon- ferenz ein längeres Verweilen auf ihr voraussichtlich keinen Erfolg versprechen würde. Schü- ler, die die Schule verlassen haben, ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt zu sein, dürfen vor Ablauf eines Schulhalbjahres nicht in eine höhere Klasse aufgenommen werden als die, aus der sie abgegangen sind. Ist beim UÜbergang auf eine andere Schule nach den geltenden Be- stimmungen eine Aufnahmeprüfung erforderlich, so ist die zur Zeit der Prüfung erledigte Lehr- aufgabe mit zu berücksichtigen.
2. Vorbereitung für das technische Studium.(20. 2. 1928.) Für alle technischen Berufe sind neben dem wissenschaftlichen Studium umfangreiche praktische Kenntnisse von so großer Wichtigkeit, daß von den Hochschulstudierenden aller Fachrichtungen, mit Aus- nahme der Chemie und der technischen Physik, der Nachweis eines Mindestmaßes praktischer Ausbildung teils bereits bei der Immatrikulation, teils bei den Diplomprüfungen verlangt wird. Für diese praktische Ausbildung, die einen wesentlichen Bestandteil der Gesamtausbildung dar- stellt, bestehen außer den Vorschriften in der Diplomprüfungsordnung für verschiedene Studien- richtungen auch Ausführungsbestimmungen der Fakultäten. Da die praktische Ausbildung teil- weise bereits vor dem Beginn des Hochschulstudiums erworben werden muß und hierzu die
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