II.
1914.
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Verfügungen des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums.
24.
18.
20.
26.
März.
. April.
April.
April. April.
. April.
April.
April.
Mai.
August.
August. . August. August. . August. August.
Septbr.
Genehmigung, daß Herr Dr. Erwin Gsell vom 1. April 1914 ab als Oberlehrer an die Sachsenhäuser Oberrealschule berufen wird.
Der Probekandidat Georg Schneider wird vom 1. April 1914 ab nach Limburg a. L. zur Fortsetzung seines Probejahres überwiesen. Der Wissenschaftliche Hilfslehrer Theodor Frese wird von Ostern 1914 ab der Oberrealschule zu Wiesbaden überwiesen.
Der Wissenschaftliche Hilfslehrer Karl Fischbach wird von Ostern 1914 ab dem Städt. Realgymnasium zu Wiesbaden überwiesen.
Der Probekandidat Dr. Schädel wird von Ostern 1914 ab der Sachsen- häuser Oberrealschule zur Ableistung seines Probejahres überwiesen. Der Probekandidat Dr. A!t wird von Ostern 1914 ab der Sachsenhäuser Oberrealschule zur Ableistung seines Probejahres überwiesen. UÜberweisung des Wissenschaftlichen Hilfslehrers Wisseler zur Ver- tretung des zu einer militärischen Ubung einberufenen Oberlehrers Dr. Kraemer.
Teilweise UÜberweisung des Kandidaten Dr. Schädel an die Eschers- heimer Realschule.
Mit der Vertretung des zu einer militärischen Ubung einberufenen Ober- lehrers Dr. Gsell wird der Wissenschaftliche Hilfslehrer Wisseler betraut.
Schüler, die der Prima mindestens im 3. Halbjahr angehören, können sofort zur Reifeprüfung zugelassen werden, wenn sie zum Heeresdienst verpflichtet sind oder freiwillig eintreten wollen und dürfen und für militärtauglich befunden worden sind.
Uberweisung von 17 Extraneern zur Reifeprüfung.
UÜberweisung von 3 Extraneern zur Notreifeprüfung.
UÜberweisung eines Extraneers zur Notreifeprüfung.
UÜberweisung von 2 Extraneern zur Notreifeprüfung. Untersekundanern kann die Reife für Obersekunda schon jetzt zuer- kannt werden, wenn sie den Nachweis erbringen, daß sie in das Heer eingetreten sind.
Für die Dauer des Krieges wird eine Erleichterung im Nachweis des wissenschaftlichen Bildungsgrades der Fahnenjunker dadurch geschaffen, daß auch solche Unterprimaner von der Fähnrichprüfung befreit werden, denen die Reife für Oberprima zuerkannt worden ist, obwohl sie die Unterprima nicht ein volles Jahr besucht haben, und daß Obersekun- daner, denen die Reife für Prima zugesprochen worden ist, zur Fähnrich- prüfung zugelassen werden.


