Jahrgang 
1908
Einzelbild herunterladen

VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Fltern.

Zum Zwecke eines gedeihlichen Zusammenwirkens von Schule und Haus haben Sämtliche Lehrer der Anstalt bestimmte Stunden angesetzt, in denen sie, nach vorheriger Anmeldung von seiten der Eltern, Anfragen und Wünsche entgegenzunehmen bereit sind. Die Eltern wollen sich gefälligst spätestens einen Tag vorher anmelden, damit die Herren Klassenlehrer die erforderlichen Erkundigungen über die betreffenden Schüler rechtzeitig einziehen können. Die Sprechstunden werden zu Beginn jedes Halbjahres durch Anschlag auf dem Flur, sowie in den Klassenzimmern des Schulgebäudes bekannt gemacht. Die Eltern werden dringend gebeten, soweit es sich nicht um Auskünfte allgemeiner Natur handelt, zunächst mit den ferren Fach- und Klassenlehrern in Verbindung zu treten und diese Verbindung nicht nur in den letzten Wochen vor der Versetzung zu suchen.

Den Konfirmandenunterricht bitten wir, wenn irgend möglich, in das Schuljahr zu verlegen, in dem der Schüler die Unter- oder die Obertertia besucht.

Bei Schulversäumnissen, die durch Krankheit veranlaßt sind, muß spätestens am zweiten Tage von den Eltern oder deren Stellvertreter dem Klassenlehrer Anzeige gemacht werden. Für jede andere Schulversäumnis muß vorher die Genehmigung nachgesucht werden.

Nach einem ministeriellen Erlaß vom 9. Juli 1907 sind bei ansteckenden Krankheiten folgende Maßregeln von den Eltern der Schüler zu beachten:

Alle Schüler die an einer der folgenden Krankheiten leiden

1. Aussatz, Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, Genickstarre, Pest. Pocken.

Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus,

2. Favus(Erbgrind). Keuchhusten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen- und Kehlkopf-

tuberkulose, Masern, Milzbrand, Mumps, Tollwut und Windpocken, Röteln, Rotz, müssen so lange der Schule fernbleiben, bis sie durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen haben, daß sie genesen sind und eine Gefahr der Weiterverbreitung der betr. Krankheit nicht mehr vorhanden ist.

Bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz. Rückfallfieber, Typhus ist ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer Er- krankung besteht. Das gleiche gilt für gesunde Schüler, in deren Behausungen eine der in der Gruppe 1 genannten Krankheiten aufgetreten ist.

Der Hausvorstand hat dem Schulleiter von jeder ansteckenden Krankheit eines Schülers seiner Behausung unverzüglich Mitteilung zu machen.

Um einer Verbreitung ubertragbarer Krankheiten tunlichst entgegenzuwirken, ist die Befolgung nachstehender Vorschrift notwendig:

1. Der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schüler mit anderen Kindern muß

auch außerhalb der Schule z. B. auf der Straße und öffentlichen Plätzen möglichst

eingeschränkt werden.