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Auch wenn der Schüler zeitweise aus gesundheitlichen Gründen während der Pausen im Klassenzimmer bleiben soll, wird eine entsprechende schriftliche Anfrage des Vaters von der Schule gewünscht.
Im Falle einer ansteckenden Krankheit(Masern, Scharlach, Diphtherie, Keuchhusten, Mumps, Windpocken, Röteln u. a.) bei einem unserer Schüler selbst oder bei seinen Angehörigen ist der Klassenleiter sofort zubenachrichtigen. Der Schüler darf am Unterricht erst dann wieder teilnehnmen, wenn durch ärztliche Bescheinigung jede Ansteckungsgefahr für beseitigt erklärt wird.
Schulfeierlichkeiten werden in bezug auf Versäumnis und Urlaub dem Unterricht gleich erachtet.
6. Urlaub. Urlaubsgesuche für Schüler sind, sofern es sich um einen einzelnen Tag während des Vierteljahres handelt, bei dem Klassenleiter, in allen anderen Fällen bei dem Direktor durch den Vater oder dessen Stellvertreter vorher, und zwar rechtzeitig, einzureichen.
Urlaub vor oder nach den Ferien kann ausnahmslos nur dann bewillligt werden, wenn durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, daß für den betreffenden Schüler zur Wiederherstellung seiner Gesundheit eine Verlängerung der Ferien erforderlich ist. Urlaubsgesuche aus anderen Gründen müssen abschlägig beschieden werden.
7. Abmeldungen. Soll ein Schüler die Anstalt verlassen, so muß er bei dem Direktor durch den Vater oder dessen Stellvertreter mündlich oder schriftlich abgemeldet werden. Wenn die Abmeldung nicht spätestens am ersten Tage des neuen Schul- vierteljahres bewirkt wird, so ist das Schulgeld noch für das ganze Vierteljahr zu zahlen.
Ein Abgangszeugnis wird nur auf ausdrückliches Verlangen und erst dann ausgestellt, wenn alle Verpflichtungen gegen die Schule erfüllt sind.
8. Berechtigungen der Realschulen in Preußen. Die Realschule gewährt eine ge- eignete Vorbildung für Knaben, die einen praktischen Lebensberuf ergreifen oder sich der mittleren Beamtenlaufbahn zuwenden wollen. Als Vorstufe der Oberréealschule bereitet sie aber auch zu den höheren Studienzweigen(vergl. I, 1 der Berechtigungen) mit vor.
I. Das Zeugnis über die bestandene Schlußprüfung(nach 6 Jahren er-— reichbar) berechtigt
1. zum Eintritt in die Obersekunda einer Oberrealschule, deren Reifezeugnis(nach weiteren 3 Jahren zu erlangen) u. a. die Berechtigung zu allen Universitäts-
studien gibt, mit Ausnahme der Theologie und des Archivdienstes;
zum einjährig-freiwilligen Militärdienst im Landheer und in der Marine;
.zur Immatrikulation auf 4 Semester an den Universitäten zum Studium in der
philosophischen Fakmultät;
.Zur Zulassung als Hospitant an den technischen Hochschulen und Bergakademien;
zum Studium an der Landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin und der Land-
wirtschaftlichen Akademie in Poppelsdorf;
. zur Ausbildung als Fachlehrer an den niederen landwirtschaftlichen Lehranstalten (Ackerbauschulen, landwirtschaftliche Winterschulen) und als landwirtschaftlicher Wanderlehrer;
7. zum Besuch der Akademischen Hochschule für die bildenden Künste in Berlin; 8. zum Besuch der Akademischen Hochschule für Musik in Berlin;
9. zur Immatrikulation an einer Handelshochschule nach Beendigung der kauf-
männischen Lehrzeit;
10. zur Zulassung zu der Prüfung als Zeichenlehrer an höheren Schulen;
11. zur Zulassung zu der Prüfung als Turnlehrer;
12. zum Zivilsupernumerariat im Kgl. Eisenbahndienst, bei den Provinzialbehörden
(mit Ausnahnme der Verwaltung der indirekten Steuern), bei der Kgl. Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung und bei der Justizverwaltung;
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