17-
VI. Mitteilungen an die Eſtern und Schüler.
1. Schule und Elternhaus. Alle Herren des Lehrerkollegiums legen den größten Wert darauf, mit den Eltern und deren Stellvertretern in beständiger Fühlung zu bleiben, und sind immer gern bereit, den Eltern nach Kräften mit ihrem Rat zur Seite zu stehen.
Sprechstunden der Lehrer. Deshalb sind feste wöchentliche Sprech- stunden der Lehrer eingerichtet, die ein Anschlag am„Schwarzen Brett“ im unteren Flur des Schulgebäudes bekannt macht. Auch müssen die Schüler in der Lage sein, ihren Eltern übèr Zeit und Ort dieser Sprechstunden Auskunft zu geben. Außerhalb der Sprech- stunden kann Auskunft nicht verlangt werden.
Besuch der Theater. Der Besuch der Theater, öffentlichen Konzerte, Vorträge und Schaustellungen ist unsern Schülern nur gestattet, wenn sie in Be— gleitung eines ihrer Angehörigensind. Pertianer und Sekundaner dürfen — die Erlaubnis ihrer Eltern vorausgesetzt— eine Vorstellung nur dann allein besuchen, wenn sie die jedesmal vorher einzuholende Genehmigung des Direktors erhalten haben. Wir richten an die geehrten Eltern die dringende Bitte, ihre Söhne nur in solche Vorführungen mitzunehmen, die ihnen die Gewähr bieten, daß sie für die Jungen geeignet sind.
2. Versetzung. Die Konferenzbeschlüsse über Versetzung oder Nichtversetzung eines Schülers erfolgen auf Grund der amtlichen Versetzungsbestimmungen nach gewissenhaften Erwägungen und eingehenden Beratungen des Direktors mit sämtlichen Lehrern der Klasse. Sie sind daher un widerruflich, und alle Versuche, eine nachträgliche Anderung herbeizuführen, würden vergeblich sein.
Versuchsweise einen Schüler in die nächsthöhere Klasse zu versetzen, ist unzulässig.
Solche Schüler, die auch nach zweijährigem Aufenthalte in derselben Klasse nicht versetzt werden konnten, müssen nach§ 8 der Versetzungsbestimmungen die Anstalt verlassen, wenn nach dem einmütigen Urteil ihrer Lehrer und des Direktors ein längeres Verweilen nutzlos sein würde; in diesem Falle wird dem letzten Weihnachts- zeugnis eine entsprechende Bemerkung beigefügt.
3. Zustand der Schulbücher. Es kommt vor, daß Schüler mit oder ohne Wissen der Eltern unvorschriftsmäßige, beschmutzte oder beschriebene Schulbücher käuflich erwerben, deren Gebrauch die Schule auf keinen Fall gestatten darf. Die Eltern werden daher in ihrem eigenen Interesse gebeten, beim Ankauf gebrauchter Schulbücher vorsichtig zu sein. Kein Schüler möge ein gebrauchtes Buch kaufen, ohne sich vorher durch Anfrage bei dem betreffenden Herrn Fachlehrer vergewissert zu haben, daß das Buch noch brauchbar ist.
4. Befreiung vom Turnunterricht. Die Befreiung vom Turnunterricht überhaupt oder von einzelnen Ubungsarten ist nur auf Grund der Erklärung eines Arztes, daß durch die Teilnahme am Turnunterricht die Gesundheit des Schülers gefährdet werde, zulässig. Dieses ärztliche Zeugnis ist auf einem besonderen Formular auszustellen, das bei dem Direktor erhältlich ist.
5. Versäumnis des Unterrichts in Krankheitsfällen. Wenn ein Schüler durch Krank- heit verhindert wird, die Schule zu besuchen, so ist noch an demselben Tage dem Klassenleiter in glaubwürdiger Form davon Mitteilung zu machen. Nur so läßt sich ver- hüten, daß Knaben sich ohne Wissen der Eltern dem Schulbesuch entziehen. Bei seiner Rückkehr hat der Schüler eine schriftliche Bescheinigung des Vaters oder der Mutter, nur in besonderen Ausnahmefällen eines anderen Verwandten, über die Art und Dauer der Krankheit vorzulegen und bei jedem Lehrer, dessen Stundener versäumt hnat, sich zu melden. Diese Bescheinigung ist auch dann erforderlich, wenn ein Schüler auf seinen Wunsch krankheitshalber aus der Schule entlassen worden war.


