4.
10.
L NMitteilungen an die Eltern.
(Kenntnisnahme zur Vermeidung von Missverständnissen unerlässlich).
.Das jährliche Schulgeld beträgt RM. 200.—. Für auswärtige Schüler wird eine Zu-
schlag von RM. 50.— erhoben. Ausländer zahlen laut ministerieller Verfügung das Doppelte des für Inländer geltenden Schulgeldsatzes, also RM. 400.— jährlich. Das Schulgeld für das mit dem 1. April 1929 neu beginnende Schuljahr 1929/30 wird von der städtischen Steuerkasse er- hoben. Jedem Zahlungspflichtigen wird eine besondere Zahlungsaufforderung zugestellt. Die Rückstände an Schulgeld für das abgelaufene Schul- jahr 1928/29 oder sonstige Rückstände sind wie seither an den Schulrat des Philanthropins(Goethestrasse 17— Postscheckkonto 16572) umgehend zu zahlen.
.Soll ein Schüler die Anstalt verlassen, so muss er mindestens 4 Wochen vor dem
Vierteljahrsschluss schriftlich bei dem Direktor abgemeldet werden; dies kann auch bedingungsweise geschehen.
.Erwägen die Eltern den Austritt eines Kindes aus der Anstalt, sei es, um es einer
anderen Anstalt zuzuführen, sei es um seinen Eintritt in das praktische Leben vor- zubereiten, so steht der Direktor zur Beratung der Eltern gern zur Verfügung, und zwar an allen Schultagen, ausser Freitags, von 11.30 bis 12.30(Sprechstunde) und (im Winter) Montag abend von 6 bis 7 ½¼ Uhr. In besonderen Fällen auch ausserhalb der Sprechstunde, je nach Vereinbarung.
Wenn die Versetzung eines Schülers zweifelhaft erscheint, werden die Eltern laut ministerieller Verfügung durch einen besonderen Vermerk, zuletzt im Weihnachtszeugnis, benach- richtigt.
Die Unterschrift der Eltern unter den Zeugnissen bedeutet keine Anerkenntnis,
sondern lediglich die Bestätigung der Kenntnisnahme.
Benachrichtigungen, welche die Schule an die Eltern in Bezug auf das Verhalten
ihrer Kinder zu machen genötigt ist, dürfen auf amtliche Anordnung nicht durch die Schüler selbst befördert werden, sondern werden den Eltern durch die Post zuge- sandt. Es ist nicht zulässig, die Annahme solcher Briefe zu verweigern.
. Für Beschädigungen des Eigentums der Schule durch Schüler oder Schülerinnen
haften die Erziehungsberechtigten.
„Wenn Eigentum der Schüler abhanden kommt, ist sofort Meldung zu erstatten
a) dem Klassenleiter, b) dem Sekretariat, c) dem Schulhausverwalter. (Vergl. auch die vorletzte Mitteilung No. 29 am Schlusse dieses Absatzes.)
Die Schulleitung erwartet, dass die Eltern dauernd die Ausgaben ihrer Kinder
im Auge behalten. Es empfiehlt sich nicht, den Schülern oder Schülerinnen grössere Geldbeträge, oder gar Wertsachen mitzugeben. Wertsachen dürfen in die Schule überhaupt nicht mitgebracht werden, an Geld sollten die Schüler in der Schule nur das jeweils Nötigste bei sich haben. Das gilt auch für die Wanderungen.
Die Kleidung unserer Schüler und Schülerinnen soll würdig und geschmackvoll, aber einfach bleiben.
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