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Ausserdem Diarien(20 Pfg.) und Präparationshefte(10 Pfg.).
Jedes Heft ist mit einem dunkelblauen, matten Umschlag zu versehen, der an allen Seiten eingeschlagen ist; auf dem Deckel und dem Umschlage ist ein weisses Schildchen mit der Aufschrift„Philanthropin“ anzubringen.
Für die Kinder der untersten Klasse sind zu beschaffen:
Schiefertafel No. 10 mit 6 Doppellinien auf der einen und einem Rechennet⸗z auf der anderen Seite; einige mit Holz bekleidete Milchgriffel; Griffelkasten und Schwammbüchse, beide nicht aus Metall; Schwamm und Tafelläppchen; Fibel von Bangert.
6. Etwaiger Wohnungswechsel im Laufe des Schuljahres ist umge hend von den Eltern den Ordinarien anzuzeigen.
7. Nach einem ministeriellen Erlaß vom 9. Juli 1907 sind bei ansteckenden Krankheiten folgende Maßregeln von den Eltern zu beachten: Alle Schüler, die an einer der folgenden Krankheiten leiden:
I. Aussatz, Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, Genickstarre, Pest, Pocken, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus; II. Favus(Erbgrind), Keuchhusten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen- und Kehlkopftuberkulose, Masern, Milzbrand, Mumps, Tollwut und Windpocken: Röteln, Rotz müssen so lange der Schule fern bleiben, bis sie durch ein ärztliches Zeugnis nach- gewiesen haben, dass sie genesen sind und eine Gefahr der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit nicht mehr vorhanden ist.
Bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfall- fieber, Typhus ist ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer Erkrankung besteht. Das Gleiche gilt für gesunde Schüler, in deren Be- hausungen eine der in Gruppe I genannten Krankheiten aufgetreten ist.
Der Hausvorstand hat dem Schulleiter von jeder ansteckenden Krankheit eines Schülers seiner Behausung unverzüglich Mitteilung zu machen.
Um einer Verbreitung übertragbarer Krankheiten tunlichst entgegenzuwirken,
ist die Befolgung nachstehender Vorschriften notwendig:
1. Der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schüler mit anderen Kindern muß auch außerhalb der Schule z. B. auf der Straße und öffent. lichen Plätzen möglichst eingeschränkt werden.
2. Die Schüler dürfen keine Behausungen betreten, in denen sich mit über- tragbaren Krankheiten behaftete Personen befinden. Die Begleitung der an ansteckenden Krankheiten Verstorbenen ist verboten.
3. Erkrankt gewesene Schüler haben vor ihrer Wiederzulassung zum Schul- besuch zu baden; ihre Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchs- gegenstände müssen vorschriftsmässig gereinigt bezw. desinfiziert werden. Für die Zulassung zur Schule genügt darüber eine ärztliche Bescheinigung.


