Jahrgang 
1895
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II. Aus den Verfügungen des Kgl. Provinzial-Schulkollegiums zu Cassel. 1894.

Februar 9. Der diesjährige naturwissenschaftliche Ferienkursus für Lehrer an höheren Schulen soll in der Zeit vom 2. bis 14. April in Göttingen abgehalten werden. Unter Mit- teilung des Programms dieser Kurse wird der Direktor veranlaßt anzuzeigen, ob Lehrer dieser Schule an diesem Kursus teilzunehmen wünschen.

Februar 28. Genehmigt die Einführung des Lehrbuches der französischen Sprache von Rossmann und Schmidt. Desgleichen(d. d. 4. Januar 1895) des Rechenbuches von Fölsing-Hoffmann.

März 31. Behufs der Festsetzung der an den höheren Schulen inne zu haltenden regelmäßigen Unterrichtszeit wird bis auf weiteres folgendes angeordnet. I. Für das Sommer- halbjahr: 1) Der regelmäßige Vormittagsunterricht hat entweder um 7 oder um 8 Uhr zu beginnen. Thunlich ist von den Direktoren darauf Bedacht zu nehmen, daß an jedem Orte die dort befindlichen öffentlichen Schulen den Unterricht um dieselbe Zeit beginnen. 2) Der Nach- mittagsunterricht hat die Zeit von 2 4(in Frankfurt a. M. 3 5) zu umfassen. II. Für das Winterhalbjahr: 1) Vormittagsunterricht. a. Derselbe hat von Anfang des Winter- halbjahres bis ungefähr zum 20. November, sowie ungefähr vom 15. Februar bis zu den Oster- ferien um 8 Uhr zu beginnen; b. in der Zwischenzeit ist er auf die Dauer von 3 ½ Stunden zu beschränken und um 8 ½ Uhr zu beginnen.... 2) Der Nachmittagsunterricht hat die Zeit von 2 4 zu umfassen.

Mai 12. Betrifft Amtsbezeichnung für die an höheren Lehraunstalten angestellten semi- naristisch gebildeten Lehrer.

August 11. Obersendet im Auftrage des Herrn Kultusministers den Erlaß vom 31. Mai c. betr.Allgemeine Vorschriften für die über das Ziel der Volksschule hinausgehenden Mädchen- schulen mit der Veranlassung über die demnächst einzuführenden Veränderungen des jetzt befolgten Lehrplanes unter Beifügung eines Verzeichnisses der beizubehaltenden oder neu ein- zuführenden Lehrbücher bis zum 1. October c. Vorschläge zu machen, und fordert Bericht über Bestellung einer Direktionsgehilfin, Ubertragung des Ordinariats einer der drei oberen Klassen an eine Lehrerin und stärkere Heranziehung von Lehrerinnen zum Unterricht der oberen Klassen.

Oktober 19. Veranlaßt genaue Befolgung der in dem Runderlaß des Herrn Unterrichts- ministers(Centralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung 1894 S. 545 547) enthaltenen Anweisungen betr. den Betrieb des Turnens, der Turnspiele, des Schwimmens.

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Januar 16. In Würdigung der Wichtigkeit, welche eine gute leserliche Handschrift für das praktische Leben hat, wird der Direktor angewiesen, mit dem Lehrerkollegium in Er- wägung zu nehmen, in welcher Weise am geeignetsten auf Förderung einer guten leserlichen Handschrift bei den Schülern aller Klassen der Schule hinzuwirken sein wird.

Februar 11. Der am 21. März 1892 erlassenen Ferienordnung wird bis auf weiteres fortdauernde Geltung beigelegt.