II. Verfügungen der Behörden.
3. Aug. 1914. Schüler, die der Prima mindestens im 3. Halbjahr angehören, können sofort zur Reiſeprülung zugelassen werden, wenn sie zum Heeresdienst verpflichtet sind oder freiwillig eintreten wollen und für militär- tauglich beſunden worden sind.
10. Aug. 1914. Die vorgeschlagene Vertretung des Direktors durch Prof. Dr. Bilger wird genehmigt.
15. Aug. 1914. Untersekundanern kann die Reile für Obersekunda schon jetzt zuerkannt werden, wenn sie den Nachweis erbringen, daß sie in das Heer einge- treten sind.
4. Sept. 1914. Für die Dauer des Krieges wird eine Erleichterung im Nachweis des wissenschaſtlichen Bil- dungsgrades der Fahnenjunker dadurch geschaffen, daß auch solche Unterprimaner von der Fähnrichprüfung be- freit werden, denen die Reiſe für Oberprima zuerkannt worden ist, obwohl sie die Unterprima nicht ein volles Jahr besucht haben, und daß Obersekundaner, denen die Reife für Prima zugesprochen worden ist, zur Fähnrich- prüfung zugelassen werden.
4. Sept. 1914. Das Zeugnis der wissenschaftlichen Belähigung zum einjährig- freiwilligen Dienst kann auch denjenigen jungen Leuten ausgestellt werden, Wwelche das 17. Jahr noch nicht vollendet, aber im übrigen die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt und den Nach- weis erbracht haben, daß sie in das Heer eingetreten sind.
16. Sept. 1914. Schüler der Osteroberprimen, welche nachträglich in das Heer eingestellt werden, brauchen vom 1. Dezember 1914 ab nur eine mündliche Prülung abzulegen.
16. Sept. 1914. Vom Rriegsministerium wird empfohlen, während des Krieges Schüler aller Stände vom 16. Lebens- jahr ab zu Zügen und Kompagnien zu vereinigen und militärische Uebungen mit ihnen vorzunehmen. Es wird als eine Ehrenpflicht gegenüber dem Vaterlande ange- sehen, daß alle jungen Männer sich freiwillig zu diesen Uebungen einſinden.
25. Sept. 1914. Den für den Dienst der freiwilligen Krankenpllege im Etappengebiet angenommenen Schülern werden dieselben Vergünstigungen in bezug auf Reife- prüfung und vorzeitige Versetzung gewährt wie den anderen Kriegsfreiwilligen.
6. Okt. 1914. Diejenigen Schüler, die an den militärischen Uebungen teilnehmen, können von dem lehrplanmäßigen Turnunterricht ganz oder teilweise be- freit werden.
21. Okt. 1914. Der Herr Minister verfügt, daß während des gegenwärtigen Krieges Verwaltungsstreit- sachen ruhen.
19. Nov. 1914. Im Zentralblalt für die gesamte Unterrichtsverwaltung wird eine Gedächtnistafel ver- öffentlicht werden aller Beamten und Lehrer und der sonstigen im Dienste der Unterrichtsverwaltung stehenden
nicht beamteten Personen, sowie der seit AHugust 1914 entlassenen Schüler, die im Kriege gelallen oder ihren Wunden oder Krankheiten erlegen sind.
27. Nov. 1914. In wirtschaftlicher und politischer Beziehung ist es von der größten Bedeutung, daß alles Goldgeld der Reichsbank zugeführt wird. Es wird von den Lehrern erwartet, daß sie in diesem Sinne be- lehrend wirken. 3
23. Dez. 1914. Die Lehrerschaft wird angewiesen, aul größte Sparsamkeit beim Getreideverbrauch und auf die Verwertung der Küchenablälle hinzuwirken.
5. Jan. 1915. Schüler, denen bei ihrem Eintritt ins Heer das Zeugnis lür eine nächsthöhere Klasse erteilt worden ist, sind nach Ostern ohne Aufnahmeprüfung in die Klasse aulzunehmen, für die ihnen die Reile zuge- sprochen ist, wenn sie infolge von Verwundungen oder Krankheiten dauernd die Militärtauglichkeit verlieren und aus dem Heere entlassen worden sind.
25. Jan. 1915. Für die Aufnahme in den zwei- jährigen höheren Lehrgang der Kgl. Gärtnerlehranstalt in Berlin- Dahlem wird neben vierjähriger gärtnerischer Praxis der Nachweis der Berechtigung zum einjährig- freiwilligen Militärdienst oder einer gleichwertigen wissen- schaftlichen Vorbildung gelordert. An der Kgl. Lehr- anstalt für Obst- und Gartenbau in Proskau und für Wein-., Obst- und Gartenbau in Geisenheim genügt zur Aufnahme die Reile für Obertertia. Für die Zulassung zur staatlichen Fachprülung für Garten-, Obst-, und Weinbautechniker wird an allen genannten Anstalten immer der Besitz des Berechtigungsscheines für den ein- jährigen Dienst vorausgesetzt.
3. Febr. 1915. Der Herr Minister empliehlt Rück- sichtnahme bei den diesjährigen Versetzungen. Die Ver- setzungsfähigkeit soll unter den gegenwärtigen Verhält- nissen ganz besonders nach dem Gesichtspunkt beurteilt werden, ob der Schüler imstande sein wird, mit Erfolg an dem Unterricht der nächsthöheren Klasse teilzu- nehmen.
18. Febr. 1915. Vom 1. Juni 1915 ab können Schüler,
welche zum Ostertermin die Versetzung nach Ober- prima erreicht haben, zur Notreifeprülung zugelassen werden. Ebenso kann Schülern der Unterprima, Ober- sekunda und Untersekunda von diesem Zeitpunkt ab die Versetzung in die nächsthöhere Klasse zuerkannt werden, wenn sie für den Heeresdienst angenommen sind.
18. Febr. 1915. Die Schüler sollen dazu angehalten werden, beim Sammeln von(oldgeld für die Reichs- bank nach besten Kräften mitzuwirken.
4. März 1915. Die Lehrer sollen die mit ihnen in Berührung kommenden Kreise darüber belehren, daß auch das Zeichnen auf die neue Kriegsanleihe eine patriotische Pflicht ist, ganz abgesehen von der günstigen Kapitals- anlage, welche die Kriegsanleihe gewährt.


