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Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung
Soll. zum 31. Dezember 1907. Haben. P ePf 4A ſ
zinsen Beihilfen a. ℳ 29 000.— Hypothek. ℳ 1 160.— 3 Bewilligungen.......... 1 100—
a. Guth. b. d. Frankf. Spark.„ 53.60 1 213 600 zZum Kapitalfonds gemäß§ 5 der
Zuwendung zu Beihilfen Latzung
4 10% der Zinseinnahmen.. Mℳ 121.37 Musterschulv.V. ½ d. Mitglieder- 4 8
4 verein e. V. ¹ d. Mitglieder Dif Haälfte des Überschusses„ 209.51 330 88
beiträge von 1907/08 — Zum Ausgleichsfonds gemäß§ 5 der
Satzung Die Hälfte des Überschusses..... 209 51
1 640 39] 1 640 309
Bilanz und Jahresrechnung geprüft, mit den Belegen verglichen und in Ordnung befunden.
Frankfurt a. M., den 22. Februar 1908. Eduard Jungmann. Prof. Dr. Reinhardt.
VII. Mitteilungen an die Eltern.
Nach einem ministeriellen Erlaß vom 9. Juli 1907 sind bei ansteckenden Krankheiten folgende Maßregeln von den Eltern der Schüler zu beachten: Alle Schüler, die an einer der folgenden Krankheiten leiden:
I. Aussatz, Cholera, Diphtherie, Fleckfieber, Gelbfieber, Genickstarre, Pest, Pocken, Rückfallfieber, Ruhr, Scharlach, Typhus,
II. Favus(Erbgrind), Keuchhusten, Körnerkrankheit, Krätze, Lungen- und Kehlkopf- tuberkulose, Masern, Milzbrand, Mumps, Tollwut und Windpocken, Röteln, Rotz,
müssen so lange der Schule fern bleiben, bis sie durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen haben, daß sie genesen sind und eine Gefahr der Weiterverbreitung der betr. Krankheit nicht mehr vorhanden ist.
Bei Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Rotz, Rückfallfieber, Typhus ist ein Schulbesuch auch dann nicht gestattet, wenn nur der Verdacht einer Erkrankung be- steht. Das Gleiche gilt für gesunde Schüler, in deren Behausungen eine der in der Gruppe I genannten Krankheiten aufgetreten ist.
Der Hausvorstand hat dem Schulleiter von jeder ansteckenden Krankheit eines Schülers seiner Behausung unverzüglich Mitteilung zu machen.
Um einer Verbreitung übertragbarer Krankheiten tunlichst entgegenzuwirken, ist die Befolgung nachstehender Vorschrift notwendig:
1. Der Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schüler mit anderen Kindern muß auch außerhalb der Schule, z. B. auf der Straße und öffentlichen Plätzen, möglichst eingeschränkt werden.
2. Die Schüler dürfen keine Behausungen betreten, in denen sich mit übertragbaren Krankheiten behaftete Personen befinden. Die Begleitung der an ansteckenden Krankheiten Verstorbenen ist verboten.


