Jahrgang 
1893
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Strafen, welche die Schulen verpflichtet sind, über Teilnehmer an Verbindungen zu verhängen, treffen in gleicher oder größerer Schwere die Eltern als die Schüler selbst. Es ist zu erwarten, daß dieser Gesichtspunkt künftig ebenso, wie es bisher öfters geschehen ist, in Gesuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann denselben eine Berück- sichtigung nicht in Aussicht gestellt werden.

Den Ausschreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn sie eingetreten sind, mit ihren schwersten Strafen verfolgen muß, ist Aufgabe der häuslichen Zucht der Eltern oder ihrer Stellvertreter. In die Zucht des Elternhauses selbst weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung einzutreten, liegt außerhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule, und selbst bei auswärtigen Schülern ist die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Aufsicht über ihr häusliches Leben zu führen, sondern sie hat nur deren Wirksamkeit durch ihre Anordnungen und ihre Kontrolle zu ergänzen. Selbst die gewissenhaftesten und aufopferndsten Bemühungen der Lehrerkollegien das Unwesen der Schülerverbindungen zu unterdrücken, werden nur teilweisen und unsichern Erfolg haben, wenn nicht die Erwachsenen in ihrer Gesamtheit, insbesondere die Eltern der Schüler, die Personen, welchen die Aufsicht über auswärtige Schüler anvertraut ist, und die Organe der Gemeindeverwaltung, durthdrungen von der Überzeugung, daß es sich um die sitt- liche Gesundheit der heranwachsenden Generation handelt, die Schule in ihren Bemühungen rückhaltlos unterstützen.

Noch ungleich größzer ist der moralische Einfluß, welchen vornehmlich in kleinen und mittleren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der Schüler an den höheren Schulen zu üben vermögen. Wenn die städtischen Behörden ihre Indignation über zuchtloses Treiben der Jugend mit Entschiedenheit zum Ausdrucke und zur Geltung bringen, und wenn dieselben und andere um das Wohl der Jugend besorgte Bürger sich entschließen, ohne durch Denunziation Bestrafung herbeizuführen, durch warnende Mitteilungen das Lehrerkollegium zu unterstützen, so ist jedenfalls an Schulorten von mäßigem Umfange mit Sicherheit zu erwarten, daß das Leben der Schüler außerhalb der Schule nicht dauernd in Zuchtlosigkeit verfallen kann.

27. Mai 1892. Kgl. Prov.-Schulkollegium S. 3099 teilt Ministerialerlaß mit, Urlaub zum Neuphilologentag Donnerstag den 9. Juni betreffend.

16. Juni 1892. Kgl. Prov.-Schulkollegium S. 3357 übersendet Abschrift des Gutachtens der Kgl. Wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen vom 4. März 1892 betreffend den Gebrauch der Wasser enthaltenden Näpfe zur Aufnahme des Auswurfs Hustender.

25. Juni 1892. Kgl. Prov.-Schulkollegium S. 3580 teilt mit, daß nach Ministerial- entscheidung die katholischen Schüler ein Gesuch um Befreiung von der Teilnahme an den Schulandachten nicht mehr beizubringen haben, sondern vorbehaltlos davon befreit sind.

27. Juni 1892. Kgl. Prov.-Schulkollegium S. 3590 teilt Ministerialverfügung mit(15. Juli 1892) Reisestipendien betreffend zum Besuch des Auslandes für Lehrer der neueren Sprachen.

27. Juni 1892. Kgl. Prov.-Schulkollegium S. 3661 schärft die Beachtung der Be- stimmungen über die anzustrebende Förderung des für Erziehung und Unterricht heilsam wirkenden Klassenlehrerwesens im Gegensat⸗ gegen das Fachlehrerwesen ein, welche in den Lehr- plänen vom 6. Januar 1892 gegeben sind.

2. Juli 1892. Kgl. Prov.-Schulkollegium S. 3500 teilt Ministerialerlaß vom 16. Juni mit, das Ausfallen des Nachmittags-Unterrichts und einer 5. Morgenstunde betreffend, wenn morgens 10 Uhr das 100 teilige Thermometer im Schatten 25° zeigt.