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II. Verfügungen der Behörden.
5. Mai 1891. Kgl. Prov.-Schulkollegium S. 2240 teilt Ministerialverfügung vom 15. April mit, daß der Herr Justizminister bestimmt habe,»wenn gegen einen Schüler einer öffentlichen Lehranstalt wegen eines Verbrechens, eines Vergehens oder einer Übertretung das Verfahren eröffnet, oder die öffentliche Klage erhoben werde, sei hiervon sofort unter kurzer Angabe der Veranlassung oder unter Mitteilung der Anklageschrift dem zuständigen Schulvor- stande Nachricht zu geben«.
16. Juli 1891. Kgl. Prov.-Schulkollegium S. 3940 teilt Ministerialverfügung vom 13. Juli mit, nach welcher junge Leute, die sich dem Maschinenbaufach widmen wollen und die Absicht haben, die für dieses Fach eingerichtete Staatsprüfung zu besfehen, das durch die Prüfungsvorschriften vom 6. Juli 1886 vor dem Beginn des Studiums auf der technischen Hochschule vorgeschriebene Jahr, bezw.(bei Abgang zu Ostern) halbe Jahr als Eleven unter der Aufsicht und Leitung des Präsidenten einer Königl. Eisenbahn-Direktion durchzumachen haben und nicht in einer Privatfabrik.
17. November 1891. Kgl. Prov.-Schulkollegium S. 5730 verfügt, daß bei den ständigen gemeinschaftlichen Andachten in der Musterschule von seiten der Schule auf Teilnahme aller Schüler zu halten ist, sofern ihnen nicht ausdrücklich Bescheinigung zu teil geworden, daß diese Befreiung aber, abgesehen von etwaigen andern ausreichenden Gründen, allen nicht dem evan- gelischen Bekenntnis angehörenden Schülern vom Direktor ohne weiteres zu gewähren ist, wenn der Vater des betr. Schülers oder dessen Stellvertreter schriftlich bei dem Direktor darum einkommt*). Über diese den Vätern der nicht evangelischen Schüler zustehende Befugnis sei am Beginn jedes Schuljahres Mitteilung zu machen.
8. Januar 1892. Kuratorium No. 29 teilt zur Nachachtung bei der Unterrichtsver- teilung mit, daß die Stundenzahl nach dem neuen Regulativ von Ostern ab verbindlich sei.
11. Januar 1892. Kgl. Prov.-Schulkollegium S. 101 teilt Ministerialverfügung mit Reinhaltung der Turnhallen von Staub betreffend.
12. Januar 1892. Dass. S. 102 teilt die Veränderungen im Berechtigungswesen mit, ergänzt durch Verfügung vom 15. Februar, welche letztere allein für die Musterschule von Bedeutung ist, daß nämlich in Zukunft(von Ostern 1893 ab) das Zeugnis über die nach II2 bestandene Prüfung zu allen Zweigen des Subalterndienstes ausreicht.
16. Januar 1892. Dass. teilt die Lehrpläne und die Lehraufgaben und die Ord- nungen der Reifeprüfungen und der Abschlußprüfungen nach dem sechsten Jahrgange der neunstufigen höheren Schulen mit, deren Verbindlichkeit für A Ostern 1892 bezw. Herbst 1892, für B Ostern 1893 bezw. Herbst 1893 beginnt.
An dieser Stelle dürfen wir wohl auch mit Dank der Gehaltsordnung gedenken, welche unter Rückdatierung auf den 1. April 1891 die Gehaltssätze erhöht und das Anciennitätsprinzip für alle Lehrerstellen an den städtischen höheren Schulen durchführt.
*) Die Erlaubnis wurde nie verweigert, aber überhaupt in 11 ½ Jahren nur einmal nachgesucht.


