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29. Juni 1889, Kgl. Prov.-Schulkollegium S. 2258 bringt den Ministerial-Erlaß vom 24. über Ausfall des Unterrichts bei großer Hitze und Lüftung der Klassen des Nachts, oder wo das nicht thunlich, abends und früh morgens zur Kenntnis..
1. Juli 1889. Kgl. Prov.-Schulkollegium S. 2835 verfügt, daß Karzerstrafen in Zukunft höchstens auf 6 Stunden auszudehnen seien.—2 5
8. August 1889. Kgl. Prov.-Schulkollegium S. 3714 teilt Ministerialverfügung vom 17. Juli mit, zur Empfehlung von der Schrift des Subrektor Raydt zu Ratzeburg: Ein gesunder Geist in einem gesunden Körper«(bei Karl Mayer in Hannover).
8. Januar 1890. Kgl. Prov.-Schulkollegium S. 46. Junge Leute, insbesondere auch Abiturienten von Realgymnasien, welche bereits in das akademische Studium eingetreten waren und sich hiermit der Freiheit des akademischen Lebens erfreut hatten, dürfen nur mit Er- laubnis des-Kgl. Prov.-Schulkollegiums als Gymnasiasten, bezw. Hospitanten des Gymnasiums aufgenommen werden.— Zum Eintritt in höhere Schulen an Universitätsstädten sind junge Leute, die bereits Studenten geweseu sind, überhaupt nicht zuzulassen.
9. Januar 1890. Kgl. Prov.-Schulkollegium S. 6058 empfiehlt zur Anschaffung die Zeitschrift für lateinlose höhere Schulen von Dr. G. Weidner, verlegt von Otto Meißner in Hamburg, um Klarheit über die Ziele und Aufgaben der höberen Bürgerschule zu verbreiten.
18. Januar 1890. kgl. Prov.-Schulkollegium S. 85 teilt Ministerialverfügung vom 24. Dezember vorigen Jahres mit, welche, anknüpfend an die beklagenswerte Erscheinung immer wiederkehrender Selbstmorde von Schülern höherer Anstalten, den Lehrerkollegien ernste Er- wägung aller dabei in Betracht kommenden Gesichtspunkte und möglichst vertrauensyolles Zusammenwirken von Schule und Haus unter Hinzuziehung erfahrener Xrzte anempfiehlt. Wenn auch die Zahl derartiger Selbstmorde in den letzten Jahren wesentlich sich gleichgeblieben sei und in fast allen Fällen die Schule keine Schuld nachweisbar treffe, könne sich der Herr Minister in seiner verantwortlichen Stellung bei diesem äußeren Nachweis nicht beruhigen.
23. Januar 1890. Kgl. Prov.-Schulkollegium S. 166 teilt Ministerialverfügung bezügl. der Normalstimmung der musikalischen Schulinstrumente mit.
30. Januar 1890. Kgl. Prov.-Schulkollegium S. 401 Verfüg. bezügl. der vor etwa 2 Jahren eingereichten methodischen Lehrpläne für den französischen Unterricht. Diese Ausarbeitungen hätten zur gröbßeren Klarheit und gründlicheren Prüfung bezügl. der Bewegung beigetragen, welche sich in letzter Zeit auf dem Gebiete der neueren fremden Sprachen hinsichtlich der Methodik des Unterrichts geltend gemacht habe, sowohl bei den Vertretern der Bewegung als bei den Gegnern derselben.„zu einer vollen Ausgleichung der Gegensätzes, heißt es dann wörtlich,»ist es indessen bis jetzt nicht gekommen. Unter diesen Umständen erachten wir es noch nicht an der Zeit, bindende Vorschriften für den Betrieb des französischen Unterrichts zu geben. Wir haben vielmehr— in dem Vertrauen, daß an allen uns unterstellten Schulen die Dirigenten und die Fachlehrer auch in Zukunft der Entwickelung der in Rede stehenden An- gelegenheit pflichtmäßige Aufmerksamkeit und vorurteilsfreie Erwägung zuwenden werden— den Beschluß gefaßt, den einzelnen Schulen bis auf weiteres eine freiere Bahn der Gestaltung zu lassen und unsererseits nur in soweit einzugreifen, als es etwa in besonderen Fällen darauf an- kommen sollte, klarhervortretender Einseitigkeit des Verfahrens zu steuern oder sonstigen. un- zweifelhaften Mißständen abzuhelfen.


