Jahrgang 
1889
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Technischer Unterricht. a. Turnen:

1. Klasse I. Ostercötus. 2 St. w. S.: Heddaeus. W.: J. Bautz. Es war kein Schüler dispensiert. 2. Klasse II. Ostercötus. Dispensiert war 1 Schüler. S.: Müller. W.: Schwab. Der Danne- bergsche Plän wurde zu Grunde gelegt.

b. Singen..

Klasse I. Ostercötus. 1 St. w. Volkstümliche Liedchen aus dem Auschauungskreise des Kindes. Bekaunte und leichte Volkslieder. Stimmbildungsübungen. J. Bautz. Klasse II. Ostercötus. 1 St. w. Volkstümliche Liedchen aus dem Anschauungskreise des

Kindes. A. Müller. Dispensiert waren 2 Schüler.

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II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.

7. März 1888. Das Kuratorium der höheren Schulen zeigt au, daß Herr Wilhelm Weidenbusch zum städtischen Turninspektor ernannt ist vom 1. April an.

15. März. Das Kgl. Prov.-Schulkollegium teilt Ministerialverfügung mit, nach welcher am 22. März in allen Lehranstalten der Monarchie eine Gedächtnisfeier für S. Majestät Kaiser Wilhelm I. stattfindet.

24. April. Kgl. Prov.-Schulkollegium schreibt Vereidigung aller Lehrer und Unter- beamten der Schule für König Friedrich III. vor.

1. Mai. Kgl. Prov.-Schulkollegium teilt Ministerialverfügung vom 10. April mit: Vor- schriften für Konservierung von Altertumsgegenständen.

3. Mai. Kgl. Prov.-Schulkollegium teilt Ministerialverfügung vom 11. April 1888 mit, Neuanschaffung von Schulbänken betr. nebst Abschrift eines Gutachtens zur Beachtung bei Neuanschaffung u. s. w.

7 Von näherer Mitteilung wird abgesehen, da die hiesige Schulbankeinrichtung durchaus entsprechend hygienischen Anforderungen getroffen ist.

15. Mai. Kgl. Prov.-Schulkollegium teilt folgende Ministerialverfügung vom 3. Mai mit: Ich habe bemerkt, daß dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium ein so wichtiger Vorgang, wie die Revision des evangelischen Religionsunterrichts in den höheren Lehranstalten und den Seminaren durch den General-Superintendenten der Provinz, nicht selten unbekannt bleibt.

Um den hieraus entstehenden Unzuträglichkeiten zu begegnen, veranlasse ich die König- lichen Provinzial-Schulkollegien, den Direktoren und Rektoren ihres Verwaltungsbezirks, bei welchen der Generalsuperintendent vor Eintritt in ihre Anstalt jedesmal sich anmelden wird, die unverzügliche Anzeige des Bevorstehens einer derartigen Revision aufzugeben. Desgleichen ist den Direktoren und Rektoren zur Pflicht zu machen, dem Königlichen Provinzial-Schul- kollegium auch über eine erfolgte Revision des gedachten Unterrichtes zu berichten, wenn die Ergebnisse derselben von Wichtigkeit für die Aufsichtsbehörde erscheinen, insbesondere aber den Letzteren, falls die Revision mit einer protokollierten Besprechung ihren Abschluß gefunden hat, Abschrift dieses Protokolls einzusenden.