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Anstalt selbst getroffenen besonderen Bestimmungen vorgelegt werde, zunächst in diesem Jahre der methodische Lehrplan für die Religionslehre und den Unterricht im Deutschen. Denn wenn auch durch die Lehrpläne für die höheren Schulen vom 31. März 1882 nebst den Allgemeinen Bestimmungen vom 28. Februar 1883 eine feste und übereinstimmende Grundlage für alle An- stalten gegeben sei, so bedürfe doch jede einzelne Anstalt eines besonderen Lehrplanes, der auch bei einem Wechsel im Personalbestande die Einheitlichkeit und Planmäßigkeit sichere.
3»So ist an jeder Schule«, heißt es in der betreffenden Verfügung,»um nur auf einiges hinzuweisen, der Gesamtstoff der einzelnen Unterrichtsfächer unter Anschluß an die eingeführten Lehrbücher genau auf die verschiedenen Klassen zu verteilen und andererseits innerhalb jeder Klasse thunlichst ein Ineinandergreifen der verschiedenen Lehrfächer zu erstreben und eine Wechselbeziehung unter ihnen anzubahnen. Ferner ist für die Lektüre im Deutschen und in den fremden Sprachen, sowie für den Memorierstoff(namentlich hinsichtlich der Religionslehre, der Geschichte, der deutschen Dichtung) zweckmäßige Auswahl und Verteilung vorzunehmen. Sodann bedarf es der Erwägung, welche didaktischen und methodischen Grundsätze nach Maß- gabe der verschiedenen Klassenstufen bei dem Vortrage der Lehrer, bei dem Gebrauche der Lehrbücher, bei den Wiederholungen des in der betreffenden Klasse selbst, sowie des in den vorhergehenden Klassen durchgenommenen Lehrpensums, bei der Korrektur der schriftlichen
Arbeiten zu befolgen sind;— welches Maß und welche Ordnung hinsichtlich der häuslichen Arbeiten der Schüler für die einzelnen Unterrichtsfächer in den verschiedenen Klassen einzu- halten;— in welcher Weise der ins Auge zu fassende Wechsel zwischen häuslichen Schul-
arbeiten und Klassenarbeiten zu regeln ist.—
Auch für die Erteilung der periodischen Schulzeugnisse und die Beschlußfassung über die Versetzungen sind maßgebende Bestimmungen zu treffen, welche möglichst sichere Gewähr dafür bieten, daß unter Fernhaltung einer die Schüler in bedenklicher Weise aufregenden und ängstigenden einseitigen Berücksichtigung von wenigen am Schluß der betreffenden Censur- periode stattfindenden Klassenleistungen, die Beurteilung der Schüler vielmehr auf Grund ihrer gesamten, nach den in Betracht kommenden verschiedenen Seiten hin hervorgetretenen Leistungen erfolge.«
21. Juni 1886. K. Prov.-Schulkollegium, S. 3236 empfiehlt den in dritter neu be- arbeiteter und vermehrter Auflage erschienenen Katalog für die Schülerbibliotheken höherer Lehr- anstalten von Dr. G. Ellendt(Halle 1886) zur Berücksichtigung bei Verwaltung der Schulbehörden.
29. Juli 1886. K. Prov.-Schulkollegiam, S. 3299 teilt Ministerialerlaß U. II. No. 5809 1¹ vom 15. Juli 1886 mit, nach welchem gestattet wird, daß an den beiden Realgymnasien auch fernerweit die bezüglichen Lehrbücher von H. Perthes dem lateinischen Unterricht zu Grunde gelegt werden, ordnet aber zugleich Berichterstattung über nötige empfehlenswerthe Ab- weichungen und Anderungen an.*)
19. August 1886. Verfügung des K. Prov.-Schulkollegiums.»Der Herr Unterrichts- minister hat durch Erlaß vom 17. Juni ds. Js. U. II. 250 zu erkennen gegeben, daß er aus
*) Am 23. und 24. November 1886 fanden unter Vorsitz des Herrn Prov.-Schulrates Dr. Lahmeyer Konferenzen der 3 Latein lehrenden höheren hiesigen Schulen(vertreten durch den Direktor und je einen Lehrer, vom Gymnasium noch Prof. Dr. Gillhausen als Herausgeber der späteren Auflagen der Perthesschen Bücher) statt, in welchen man sich über die geltend zu machenden Gesichtspunkte einigte, so daß damit die vielge- wendete Perthesfrage für uns wohl abgeschlossen sein wird.


